Überblick

Für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt worden sind, richtet sich die Unternehmereigenschaft juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) nicht mehr nach den Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG, sondern nach § 2b UStG. Allerdings waren den jPdöR die antragsgebundene Weitergeltung der Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG für 4 Jahre ermöglicht worden. Die Finanzverwaltung gibt jetzt diverse Urteile des BFH zur Altregelung des § 2 Abs. 3 UStG zur allgemeinen Anwendung frei.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) sind nur unter besonderen Voraussetzungen unternehmerisch tätig. Bis 31.12.2016 waren diese besonderen Voraussetzungen in § 2 Abs. 3 UStG[1] geregelt. Für alle seit dem 1.1.2017 ausgeführten Umsätze müssen – abgesehen von einer 4-jährigen wahlweisen Übergangsregelung – für die Beurteilung der Unternehmereigenschaft jPdöR die Neuregelungen des § 2 Abs. 3 UStG berücksichtigt werden. Die Neuregelungen waren neben unionsrechtlichen Erwägungen insbesondere wegen der Rechtsprechung des BFH notwendig geworden.

Der BFH hatte in diversen Urteilen in den vergangenen Jahren die bislang geltende – sehr ertragsteuerrechtlich geprägte – Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 3 UStG im Rahmen einer unionsrechtlichen Auslegung der Bestimmungen des Art. 13 MwStSystRL immer weiter ausgehöhlt. Eine zeitnahe Umsetzung der Rechtsprechung des BFH war der Finanzverwaltung allerdings nicht möglich, da dies vor dem Hintergrund der von den unionsrechtlichen Vorgaben abweichenden bisherigen nationalen Regelungen für die jPdöR erhebliche Nachteile bedeutet hätte. Einschneidende Änderungen für die jPdöR haben sich dabei insbesondere bei der Beurteilung von Leistungen, die im Rahmen von Vermögensverwaltung ausgeführt werden, sowie bei sog. Beistandsleistungen ergeben.

Wichtig

Zu den Beistandsleistungen hatte der BFH im Zusammenhang mit der Überlassung einer Sporthalle zwischen jPdöR entschieden, dass dies eine unternehmerische Betätigung darstellt, wenn die Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt wird. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Diese Leistungen sind steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatbestände steuerpflichtig.

Durch die Neuregelungen des § 2b UStG sind zumindest in bestimmten Bereichen – insbesondere bei den Beistandsleistungen – durch Typisierungen von nicht der unternehmerischen Betätigung zuzurechnenden nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führenden Leistungen Entlastungen für die jPdöR herbeigeführt worden.

Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen

Das BMF hat jetzt die in den vergangenen Jahren zu § 2 Abs. 3 UStG gefällten Urteile des BFH, die bisher nicht amtlich veröffentlicht und damit von der Finanzverwaltung auch nicht allgemein angewendet worden waren, zur allgemeinen Anwendung freigegeben. Dies betrifft die folgenden Entscheidungen:

  • Steuerfreie Vermietungsumsätze können gem. Art. 13 MwStSystRL nur dann als eine Tätigkeit behandelt werden, die die jPdöR im Rahmen der öffentlichen Gewalt (und damit nicht unternehmerisch) ausführt, wenn dies durch eine ausdrückliche nationale gesetzliche Regelung vorgegeben ist.[2]
  • Eine Gemeinde, die sich als Gegenleistung für die Übereignung eines mit Werbeaufdrucken versehenen Werbemobils verpflichtet, dieses für 5 Jahre in der Öffentlichkeit zu bewegen, ist unabhängig von den von der Finanzverwaltung[3] vorgegebenen Umsatzgrenzen Unternehmerin.[4]
  • Dem Begriff der "Vermögensverwaltung" kommt umsatzsteuerrechtlich für die Unternehmerstellung einer jPdöR durch einen "Betrieb gewerblicher Art" keine Bedeutung zu. Gestattet eine Universität als jPdöR durch privatrechtlichen Vertrag das Aufstellen von Automaten gegen Entgelt, erbringt sie als Unternehmer steuerbare und steuerpflichtige Leistungen. Ebenso handelt sie als Unternehmerin, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Rechtsgrundlage Personal und Sachmittel gegen Entgelt überlässt, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.[5]
  • Ein kommunaler Zweckverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, der eine Wasserversorgungsanlage zur Förderung und Abgabe von Trink- und Gebrauchswasser betreibt, ist Unternehmer.[6]
  • Zur unternehmerischen Ausführung der Beistandsleistungen: Gestattet eine Gemeinde gegen Entgelt die Nutzung einer Sport- und Freizeithalle, ist sie gem. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG als Unternehmer tätig, wenn sie ihre Leistung entweder auf zivilrechtlicher Grundlage oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbringt. Gleiches gilt für die entgeltliche Nutzungsüberlassung der Halle an eine Nachbargemeinde für Zwecke des Schulsports. Auch eine sog. Beistandsleistung, die zwischen jPdöR gegen Entgelt erbracht wird, ist steuerbar und bei Fehlen besonderer Befreiungstatb...

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