Bei den Zinseinnahmen der Kommanditisten handelt es sich um Sondervergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG. Denn es geht um Vergütungen, die diese als Gesellschafter von der GmbH & Co. KG für die Hingabe von Darlehen erhalten haben. Beachten Sie: Dem Grunde nach handelt es sich allerdings um sonstige Kapitalerträge i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, die wegen § 20 Abs. 8, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 Halbs. 2 EStG zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören. Dementsprechend unterfallen die Sondervergütungen nicht § 3 Nr. 40 EStG.

Abweichendes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die GmbH & Co. KG die Sondervergütungen mit Mitteln beglichen hat, die sie ihrerseits als nach § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d EStG teilweise steuerfreie Dividendenzahlungen der GmbH erhalten hat. Denn um eine Dividendenzahlung, auf die § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, handelt es sich

  • nur bei der Zahlung im Verhältnis der GmbH zur GmbH & Co. KG,
  • nicht aber bei der Zahlung im Verhältnis der GmbH & Co. KG zu den Kommanditisten.

Beachten Sie: Den Zahlungen im Verhältnis der GmbH & Co. KG zu den Kommanditisten liegen selbständige Darlehensverträge zugrunde, aus denen diese einen Anspruch auf Zinszahlungen, nicht aber auf Dividendenzahlungen, erworben haben.

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