Insolvenzrechtlicher Begriff i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO: Der BGH beurteilt den Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach dem insolvenzrechtlichen Begriff i.S.d. § 17 Abs. 2 InsO. Danach sind in Beziehung zu setzen

  • die im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren und innerhalb von drei Wochen in Liquidität umsetzbare Vermögensgegenstände
  • zu den am selben Stichtag fälligen und in den nächsten drei Wochen fällig werdenden Verbindlichkeiten.

Nicht zu beseitigende Unterdeckung von 10 % oder mehr: Ergibt sich eine innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Unterdeckung von 10 % oder mehr, ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit der GmbH auszugehen.

Ausnahmsweise kann darauf abzustellen sein, wenn die Liquiditätslücke zwar mehr als drei Wochen später, aber in absehbarer Zeit vollständig oder fast vollständig beseitigt werden kann und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.[11]

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