BMF, 21.11.1977, IV B 2 - S 2241 - 210/77

Bezug:

  1. BMF-Scbreiben vom 15. August 1977 – IV B 2 – S 2241 – 127/77 –
  2. Sitzung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder – ESt VI 77 – zu Punkt 10 der TO –

In dem Urteil IV R 58/73 vom 31. März 1977 (BStBl II S. 823) hat der IV. Senat des BFH zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen die Übertragung eines Wirtschaftsguts aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft in das Privatvermögen eines Gesellschafters als Entnahme zu beurteilen ist. Das Urteil betrifft einen besonders gelagerten Einzelfall. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Einkommensteuerreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder bitte ich, aus dem Urteil keine über diesen Einzelfall hinausreichenden Schlußfolgerungen zu ziehen, sondern weiterhin davon auszugehen, daß bei unentgeltlicher Übertragung eines zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehörenden Wirtschaftsguts auf einen Mitunternehmer, bei dem das Wirtschaftsgut Privatvermögen wird, eine Entnahme auch vorliegt, wenn die Personengesellschaft durch die unentgeltliche Übertragung eine gegen über dem Mitunternehmer bestehende rechtliche Verpflichtung erfüllt.

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG

 

Fundstellen

BStBl I, 1977, 618

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