BMF, 11.6.2018, IV C 3 - S 2499/16/10001 :001

Bekanntmachung des Zeitpunktes der erstmaligen Verwendung des Zeichensatzes UNICODE String.Latin mit Codierung UTF-8 für die Datenübermittlungen nach § 10 Absatz 2a und 4b EStG und § 22a EStG nach § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV

Nach § 2 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 und 3 AltvDV kann die zentrale Stelle für die Datenübermittlung nach § 10 Absatz 2a und 4b EStG und § 22a EStG für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung ist bekannt zu geben.

Ab dem 1.1.2019 gilt der Zeichensatz Unicode String.Latin mit Codierung UTF-8 für alle Versionen der folgenden Datensätze einschließlich der „Allgemeinen Spezifikationen der Meldeverfahren der Finanzverwaltung – MeFin” und dem „MAVTypenKomplex.xsd”:

Datenübermittlung zwischen den mitteilungspflichtigen Stellen und der zentralen Stelle

Datenübermittlung im Rahmen des Maschinellen Anfrageverfahrens zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 139b AO

  • Anfrage zur Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 22a Absatz 2 EStG (Meldegrund MI01)
  • Antwort auf die Anfrage der steuerlichen Identifikationsnummer nach § 22a Absatz 2 EStG (Meldegrund IM01)

Der Bekanntmachungstext steht ab sofort für eine Übergangszeit im Internet auf der Homepage des Bundeszentralamtes für Steuern unter der Adresse http://www.bzst.de zum Download bereit.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2a

EStG § 10 Abs. 4b

EStG § 22a;

AltvDV § 2 Abs. 2 Satz 2

AltvDV § 2 Abs. 2 Satz 3

AltvDV § 2 Abs. 3 Satz 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2018, 715

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