FinMin Schleswig-Holstein, 11.8.2015, VI 302 - S 1300 - 531

Die Ausstellung einer Ansässigkeitsbescheinigung für Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften) ist regelmäßig nicht möglich. Eine Personengesellschaft als solches ist nicht abkommensberechtigt und kann damit nicht „ansässig” im Sinne eines DBA sein.

Ansässig können immer nur die einzelnen Gesellschafter der Personengesellschaft sein.

Dennoch sind Fälle aufgetreten, in denen Personengesellschaften eine Bescheinigung der deutschen Finanzverwaltung benötigen (z.B. bei Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland – der ausländische Staat möchte so sicherstellen, dass eine Besteuerung in Deutschland erfolgt). Hierfür wurde der bundeseinheitliche Vordruck Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung über den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung und/oder den Ort der Gründung/Eintragung einer Personengesellschaft entwickelt.

Das Finanzamt bescheinigt darin nicht die Ansässigkeit der Personengesellschaft, sondern bestätigt, dass das genannte Unternehmen den Ort der Geschäftsleitung in Deutschland hat und der deutschen Finanzverwaltung bekannt ist.

Der Vordruck ist anfragenden Unternehmen mit dem Hinweis zuzusenden, dass der Antrag in zweifacher Ausfertigung einzureichen ist.

Da es sich bei dem Vordruck um eine „Arbeitshilfe” und nicht um einen amtlichen Vordruck handelt, wird keine Einstellung in das BMF-Formularcenter erfolgen. Der Vordruck ist als Anlage beigefügt.

 

Anlage

152247A

 

Normenkette

EStG § 1

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