Zusammenfassung

 
Begriff

Unter Berufsausbildung ist die einmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis zu verstehen. Es handelt sich also um die Ausbildung eines Auszubildenden (Lehrlings) im handwerklichen, landwirtschaftlichen, kaufmännischen oder industriellen Bereich, im Gesundheits- und Sozialwesen, in den Naturwissenschaften sowie im öffentlichen Dienst.

Auch eine betriebliche oder überbetriebliche Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist der betrieblichen Berufsausbildung gleichgestellt.

Steuerlich können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung nur beschränkt als Sonderausgaben abgezogen werden. Demgegenüber stellen Aufwendungen für eine weitere Berufsausbildung (vorweggenommene) Werbungskosten dar. Auszubildende sind grundsätzlich versicherungspflichtig.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Das Berufsausbildungsverhältnis ist im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt. Die Berufsausbildungsbeihilfen sind in den §§ 59 ff. SGB III normiert. Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gilt ergänzend die Handwerksordnung (§ 3 BBiG). Ergänzende Regelungen finden sich insbesondere in den §§ 9, 10 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Lohnsteuer: Auszubildende sind Arbeitnehmer im steuerrechtlichen Sinne (§§ 38 ff. EStG) und können neben der Ausbildungsvergütung auch von steuerfreien Sachbezügen profitieren (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 und 11 EStG). Auszubildende können nicht als geringfügig Beschäftigte beschäftigt werden.

Sozialversicherung: Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB IV dehnt den Begriff der Beschäftigung auf den Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufausbildung aus. Die Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Krankenversicherung), § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI (Pflegeversicherung), § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (Rentenversicherung) und § 25 Abs. 1 SGB III (Arbeitslosenversicherung). Hinsichtlich der Beitragsberechnung ist bei der Berufsausbildung ggf. die Geringverdienergrenze nach § 20 Abs. 3 SGB IV zu beachten.

Arbeitsrecht

1 Einführung

Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige, mit Ausnahme der Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen und auf Kauffahrteischiffen.[1]

Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 49, 2749, 5370, 7680, 102 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

2 Berufsausbildungsvertrag

Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt, muss mit dem Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag schließen.[1] Auf diesen Vertrag sind, soweit sich aus dem Berufsbildungsgesetz nichts anderes ergibt, die für das Arbeitsrecht geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.[2]

Der Berufsausbildungsvertrag kann grundsätzlich ohne Einhaltung einer bestimmten Form, also sowohl schriftlich als auch mündlich, abgeschlossen werden. Aus § 11 Abs. 1 BBiG ergibt sich aber die Verpflichtung des Ausbilders, den wesentlichen Inhalt des Vertrags unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrags, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Mindestanforderungen an die Niederschrift sind in § 11 Abs. 1 Satz 2 BBiG genannt. Sie muss beispielsweise die Vertragsparteien benennen und Angaben zur Art, der sachlichen und zeitlichen Gliederung, dem Ziel sowie Beginn und Dauer der Berufsausbildung enthalten. Weiter müssen u. a. die tägliche Ausbildungszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, Kündigungsvoraussetzungen und anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen aufgeführt werden.

Die Vorgaben des BBiG gehen dabei weiter als das Nachweisgesetz. Die reine Niederschrift reicht nicht aus. Der Ausbilder, der Auszubildende und ggf. die gesetzlichen Vertreter müssen die Niederschrift unterzeichnen. Der Ausbilder muss dem Auszubildenden und dessen gesetzlichen Vertretern unverzüglich eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift aushändigen.[3]

Dies gilt auch für nachfolgende Änderungen des Berufsausbildungsvertrags.[4]

 
Hinweis

Teilzeitausbildung

Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder nur für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren.[5] Sie kann auch nachträglich, also nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung, vereinbart werden. Für derartige Änderungen gelten die Vorgaben des § 11 Abs. 4 BBiG.

3 Probezeit

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