FinMin Schleswig-Holstein, 8.1.2020, ESt - Kurzinformation Nr. 2020/1

Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für eingetragene Lebenspartnerschaften und nicht eheliche Lebensgemeinschaften.

Soweit nachstehend von abziehbaren Aufwendungen die Rede ist, bezieht sich diese Aussage auf Aufwendungen vor Begrenzung auf den Höchstbetrag von § 9 Abs. 5i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG.

I.

Die steuerrechtliche Beurteilung, inwieweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben / Werbungskosten abzugsfähig sind, ist grundsätzlich nicht davon abhängig, ob sich das häusliche Arbeitszimmer in eigenen oder angemieteten Räumlichkeiten befindet (BFH-Urteil vom 15. Dezember 2016, VI R 86/13, BStBl 2017 II S. 941).

Ausgehend von der BFH-Rechtsprechung (u. a. BFH vom 15. Dezember 2016 (a. a. O.), BFH vom 6. Dezember 2017, VI R 41/15, BStBl 2018 II S. 355) zur Zuordnung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Darlehenszinsen, Grundsteuern, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen gehören die auf ein Arbeitszimmer innerhalb von selbstgenutzten Räumlichkeiten entfallenden Mietzahlungen, Versicherungsprämien und ähnlichen Kosten zu den grundstücksorientierten Aufwendungen.

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, dass sich im Eigentum eines bzw. beider Ehegatten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden stehen

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand

2. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Miteigentum des das Arbeitszimmer Nutzenden und seines Ehegatten stehen

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
 

*) begrenzt auf den Miteigentumsanteil an den Räumlichkeiten

Beispiel:

Wohnfläche der gesamten Wohnung: 100 m2

Arbeitszimmer: 60 m2

Miteigentumsanteil an der Wohnung 50 %

grundstücksorientierte Aufwendungen: 3.000 Euro

=> Von den grundstücksorientierten Aufwendungen entfallen 1.800 Euro auf das Arbeitszimmer.
 
  Abziehbar entsprechend dem Miteigentumsanteil: 1.500 Euro (ggf. Begrenzung auf 1.250 Euro gem. § 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG)  

3. Das Arbeitszimmer gehört zu Räumlichkeiten, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar (vgl. BFH vom 23. August 1999 – GrS 5/97 – BStBl II S. 774) => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand *) => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
  *) BFH vom 23. August 1999 – GrS 2/97 – (BStBl II S. 782); Orientierungssatz 2: „Soweit die gemeinsam getragenen laufenden Aufwendungen für die Wohnung des Eigentümer-Ehemannes grundstücksorientiert sind (z. B. Schuldzinsen auf den Anschaffungskredit, Grundsteuern, allgemeine Reparaturkosten, Versicherungsprämien u. ä. Kosten), sind sie beim Steuerpflichtigen [Anm. des FM: = der das Arbeitszimmer Nutzende] nicht als Werbungskosten abziehbar.”  

Bei Nutzung eines Arbeitszimmers, das sich in angemieteten Räumlichkeiten befindet, bitte ich hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Der das Arbeitszimmer Nutzende ist alleiniger Mieter der Räumlichkeiten

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand

2. Beide Ehegatten sind Mieter der Räumlichkeiten

Die grundstücksorientierten Aufwendungen werden gezahlt vom
Konto des Ehegatten, der das Arbeitszimmer nutzt Gemeinschaftskonto der Ehegatten Konto des anderen Ehegatten
=> 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar => 100 % der grundstücksorientierten Aufwendungen sind abziehbar*) => die grundstücksorientierten Aufwendungen sind nicht abziehbarer Drittaufwand
  *) Beträgt der Nutzungsumfang des häusliches Arbeitszi...

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