Leitsatz

Die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, das eine Ausbildung krankheitsbedingt nicht aufnehmen oder fortsetzen kann, setzt voraus, dass das Kind seine Ausbildungswilligkeit noch während der Erkrankung für die Zukunft erklärt.

 

Sachverhalt

Auf Anforderung der Familienkasse teilte die Klägerin der Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung im September 2016 wegen einer Erkrankung habe abbrechen müssen, sich aber im Januar 2017 bei der Bundesagentur für Arbeit ausbildungssuchend gemeldet habe und seit dem 1.8.2017 einer Ausbildung nachgehe. Hinsichtlich der Erkrankung der Tochter wurde ein Attest der behandelnden Ärztin vorgelegt, wonach die Tochter der Klägerin in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 erkrankt gewesen sei und deshalb die Schule im September 2016 habe abbrechen müssen. Daraufhin hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die Monate Oktober bis Dezember 2016 auf, da die Tochter in diesem Zeitraum weder in Ausbildung noch ausbildungssuchend gewesen sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren begehrt die Klägerin nur noch die Berücksichtigung der Tochter für den Monat Dezember 2016 nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, da die Tochter eine Ausbildung krankheitsbedingt nicht habe aufnehmen oder fortsetzen können.

 

Entscheidung

Das FG hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Es vertritt die Auffassung, dass zwar grundsätzlich auch eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz möglich ist, wenn das Kind aus Krankheitsgründen gehindert sei, einen Ausbildungsplatz zu suchen. Allerdings reiche dann eine allgemeine Ausbildungswilligkeit nicht aus. Vielmehr müsse das Ende der Erkrankung absehbar und gleichzeitig erkennbar sein, dass der Wille des Kindes darauf gerichtet sei, sich nach dem – absehbaren – Ende der Erkrankung erneut der Ausbildungsplatzsuche zu widmen. Außerdem müsse das Kind seine Ausbildungswilligkeit noch während der Erkrankung für die Zukunft erklären. Aus der im Januar 2017 begonnenen Ausbildungssuche der Tochter oder von einer zu einem späteren Zeitpunkt abgegebenen Erklärung des Kindes bzw. der von der Ärztin für Ende Dezember bescheinigten Absehbarkeit des Endes der Erkrankung könne nicht auf die Ausbildungswilligkeit des Kindes bereits im Dezember geschlossen werden.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die beim BFH zu der gleichen Rechtsfragen anhängigen Revisionsverfahren (Az beim BFH III R 42/19 und Az beim BFH III R 48/19) hat das FG die Revision nach § 115 Abs. Nr. 2 FGO zugelassen. Obwohl die Revision nicht eingelegt wurde und das Urteil daher rechtskräftig geworden ist, können Betroffene in vergleichbaren Fällen unter Hinweis auf die angegebenen Revisionsverfahren gegen die ablehnenden Bescheide Einspruch einlegen und auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO verweisen.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil v. 30.09.2021, 10 K 1416/19

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