Rz. 18

Die Ausgangsgröße zur Ermittlung der AK eines VG stellt regelmäßig der Anschaffungspreis dar. Dieser entspricht regelmäßig dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag.

 

Rz. 19

Bei Unt, die gem. § 15 UStG vorsteuerabzugsberechtigt sind, stellt die in der Rechnung ausgewiesene USt (Vorsteuer) keinen Bestandteil des Anschaffungspreises dar, da es sich bei diesen Unt bei der Vorsteuer um einen durchlaufenden Posten handelt. Hingegen entspricht der Anschaffungspreis bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unt dem Bruttorechnungsbetrag,[1] also dem Nettopreis zzgl. der darauf entfallenden USt.

[1] Vgl. Knop u. a., in Küting/Weber, HdR-E, § 255 HGB Rz 20, Stand: 11/2016.

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