Leitsatz

Eine programmgesteuert unterbliebene Kürzung des in der Steuererklärung nicht an der zutreffenden Stelle eingetragenen Verpflegungsmehraufwands um die richtig erklärten steuerfreien Verpflegungszuschüsse des Arbeitgebers kann nach § 129 AO berichtigt werden.

 

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige hatte in der Anlage N der ESt-Erklärungen für 2012 und 2013 den Verpflegungsmehraufwand für Auswärtstätigkeit unzutreffend unter der für sonstige Reisekosten vorgesehenen Kennziffer 410, die steuerfreien Verpflegungszuschüsse hingegen zutreffend unter der Kennziffer 490 ("vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt") eingetragen. Da die von der Finanzverwaltung eingesetzte Software unter der Kennziffer 410 eingetragene Aufwendungen programmgesteuert nur um in der Kennziffer 420 ("vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzte sonstige Reisekosten") eingetragene Erstattungen kürzte und in Kennziffer 480 einzutragenden Verpflegungsmehraufwand nur um in der Kennziffer 490 angegebene Beträge reduzierte, wurden die Werbungskosten für Verpflegungsmehraufwand unzutreffend nicht um die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt. Den bei der Veranlagung vom EDV-Programm erzeugten Prüfhinweis, wonach möglicherweise eine fehlerhafte Zuordnung zwischen Erstattungen und Aufwendungen vorliege, kommentierte der Sachbearbeiter mit "geprüft".

Nach Bestandskraft der Bescheide bemerkte das Finanzamt den Fehler und berichtigte die ESt-Bescheide nach § 129 AO wegen offenbarer Unrichtigkeiten.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Nach § 129 Satz 1 AO können grundsätzlich nur offenbare Unrichtigkeiten, die dem Finanzamt beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, berichtigt werden. Eine offenbare Unrichtigkeit kann aber auch dann vorliegen, wenn das Finanzamt eine in der Steuererklärung erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. So liegt der Fall hier. Der Steuerpflichtige hat die Eintragungen versehentlich teilweise unzutreffend vorgenommen und das Finanzamt hat diesen Fehler übernommen. Rechtliche oder sachverhaltsbezogene, einer Berichtigung nach § 129 AO entgegenstehende Überlegungen spielten dabei keine Rolle.

Aber selbst, wenn kein mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen vorliegen würde, liege jedenfalls ein mechanischer Fehler des Finanzamtes vor. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass der Sachbearbeiter fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die in Kennziffer 490 eingetragenen Arbeitgeberzuschüsse von den fälschlicherweise in Kennziffer 410 eingetragenen Verpflegungsmehraufwendungen abgezogen würden. Anhaltspunkte, dass der Sachbearbeiter die Arbeitgeberzuschüsse nicht habe berücksichtigen wollen, seien nicht ansatzweise ersichtlich.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aufgrund des ergangenen Prüfhinweises, denn auch eine oberflächliche Behandlung des Steuerfalles durch das Finanzamt schließe eine Berichtigung des Steuerbescheids nicht aus, solange die Bearbeitung des Prüfhinweises nicht zu einer neuen Willensbildung des Veranlagungsbeamten im Tatsachen- oder Rechtsbereich geführt habe. Eine derartige neue Willensbildung des Sachbearbeiters sei jedoch nicht ersichtlich.

 

Hinweis

Die Steuerprogramme der Finanzverwaltung wurde zwischenzeitlich derart geändert, dass zunächst programmgesteuert alle bei beruflich veranlassten Reisekosten erklärten Aufwendungen addiert und um die insgesamt erklärten steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt werden. Aufgrund dieser Programmänderung kommt es insoweit nicht mehr zu einer fehlerhaften (Nicht-) Kürzung der Werbungskosten.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2016, 4 K 1870/16

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