1Ist der Gegner verpflichtet, Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung ihrer Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen.[2] [Vom 01.01.2014 bis 31.07.2021: Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen.] 2Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. 3Der Übergang kann nicht zum Nachteil der[3] [Bis 31.07.2021: des] Rechtsuchenden geltend gemacht werden.
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