Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um durch zusätzliche private Altersvorsorge-Beiträge die Absenkung des Rentenniveaus aus der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

Riester-Verträge gibt es in unterschiedlichen Form:

  • Banksparplänen mit Umwandlung in eine Rentenversicherung bei Rentenbeginn,
  • klassische Private Rentenversicherungen,
  • Fondsgebundene Rentenversicherungen,
  • Fondssparpläne,
  • Wohnriester Darlehen und
  • Bausparverträge.

Die steuerliche Förderung erfolgt i. d. R. durch eine Zulagensystematik. Der Mandant zahlt einen Eigenbeitrag in den Vertrag ein, der sich nach dem folgenden Schema berechnet:

4 % des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommen, maximal aber 2.100 EUR abzüglich der Zulagen.

Die Zulagen betragen:

 
Grundzulage 175 EUR
Kinderzulage 185 EUR pro Kind, das bis zum 31.12.2007 geboren wurde
  300 EUR pro Kind, das ab dem 01.01.2008 geboren wurde
 
Praxis-Beispiel

Riester-Eigenbeitrag

Bei einem Bruttogehalt von z. B. 100.000 EUR im Jahr und zwei Kindern ergibt sich daraus ein notwendiger Eigenbeitrag von:

 
4.000 EUR (4 % von 100.000 EUR)
maximal jedoch 2.100 EUR
abzüglich 175 EUR Grundzulage
abzüglich 600 EUR Kinderzulagen (für zwei Kinder; beide nach 2008 geboren)
ergibt 1.325 EUR Eigenbeitrag, damit die Zulagen in voller Höhe gezahlt werden

Das bedeutet für dieses Beispiel einen stattlichen Zuschuss von 58,5 % bezogen auf den Eigenbeitrag.

Zusätzlich wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung noch geprüft, ob sich ein höherer Vorteil ergibt, wenn man nicht die Zulagen erhält, sondern den Eigenbeitrag als Sonderausgabe geltend gemacht hätte.

Diese Förderung ist für sich gesehen durchaus attraktiv.

Beratungsfall

Wenn der Mandant selbständig ist, ist er nicht zum Abschluss eines Riester-Vertrages berechtigt, weil er nicht rentenversicherungspflichtig ist. Ein Abschluss ist in diesem Fall nur möglich, wenn der Ehepartner unmittelbar (Riester)zulagenberechtigt ist. Dann wird der Mandant zum mittelbar (Riester)Zulagenberechtigten.

Als mittelbar Zulagenberechtigter kann der Freiberufler allerdings nur den Mindest-Eigenbeitrag von 60 EUR pro Jahr einzahlen und erhält dafür die Grundzulage von 175 EUR. Die sich daraus ergebende Förderquote von 291 % ist sehr attraktiv, aber in der Höhe begrenzt.

Bei diesem Zuschuss spielt die Rendite der dahinter liegenden Anlage fast keine Rolle mehr.

Was kann man tun, wenn der Ehepartner nicht unmittelbar zulagenberechtigt ist?

Wenn der Ehepartner des selbständigen Mandanten nicht schon per se unmittelbar zulagenberechtigt ist, sollte – wenn es die sonstigen familiären Umstände ermöglichen – der Ehepartner in kleinem Umfang im Unternehmen des Mandanten rentenversicherungspflichtig angestellt werden. Dabei ist zu beachten:

  • Im Rahmen eines Mini-Job–Arbeitsverhältnisses, muss zwingend die Option "Rentenversicherungspflicht "gewählt werden. Die Höhe des Monatslohns darf dabei auch deutlich niedriger sein als 450 EUR.
  • Ist der Mandant gesetzlich krankenversichert und der Ehegatte ist bei ihm mitversichert, sollte der Ehegatte durch dieses Arbeitsverhältnis nicht die Grenze von 455 EUR pro Monat mit allen seinen Einkünften (auch VuV, etc.) überschreiten.[1] Sollte dies passieren, entsteht eine eigene gesetzliche Krankenversicherungspflicht des Ehepartners, der die Effekte konterkariert.

Wenn eine solche Konstellation möglich ist (und der Arbeitsvertrag natürlich auch tatsächlich durchgeführt wird), potenziert sich der Vorteil, weil für den Ehepartner noch größere Vorteile entstehen. Denn sollte das Anstellungsverhältnis im Unternehmen des Mandanten der einzige rentenversicherungspflichtige Verdienst sein, ergibt sich folgende Rechnung.

 
Praxis-Beispiel

Riester-Rente bei einem Mini-Job-Arbeitsverhältnis

Bei einem Bruttogehalt von 4.800 EUR im Jahr und zwei Kindern ergibt sich daraus ein notwendiger Eigenbeitrag von:

192 EUR (4 % von 4.800 EUR)

abzüglich 175 EUR Grundzulage

abzüglich 600 EUR Kinderzulagen

ergibt minus 583 EUR

Deshalb ist nur der Mindest-Eigenbeitrag von 60 EUR zu zahlen.

Die sich daraus ergebende Förderquote von 1.291 % ist unglaublich hoch, aber eben leider in der Höhe begrenzt.

Die Eheleute zusammen zahlen pro Jahr 120 EUR in die Riester Rente ein (2 x Mindest-Eigenbeitrag von 60 EUR) und erhalten dafür insgesamt 950 EUR Zulagen.

[1] 1/7 der monatlichen Bezugsgröße West; in 2020: 455 EUR (=1/7 von 3.185 EUR).

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