Regelungen von Todes wegen werden durch Testament, ggf. gemeinschaftliches Testament (das aber manche ausländischen Rechtsordnungen nicht anerkennen: Achtung! Haftungsrisiko) oder Erbvertrag getroffen. Rechtsberatungen im Zusammenhang damit sind grundsätzlich nicht von der Rechtsberatungsbefugnis nach § 5 RDG umfasst, weil die Beratung zu einer Regelung von Todes wegen i d. R. keine Nebenleistung zu einer steuerlichen/betriebswirtschaftlichen Hauptleistung darstellt. Besteht aber der Auftrag darin, die steuerlich günstigste Nachfolgeregelung zu entwickeln, kann ausnahmsweise die Beratung zu einem Testament/Erbvertrag eine Nebenleistung i. S. d. § 5 RDG darstellen und die Beratung erlaubt sein. Allerdings ist das eher selten der Fall; ratsam ist es in solchen Fällen, sich vorab eine Deckungszusage der eigenen Haftpflichtversicherung einzuholen.

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