Steuerberater/innen sind, vor allem wenn sie mit den laufenden Steuererklärungen und der Buchhaltung beauftragt sind, auch oft die ersten Ansprechpersonen bei einem Todesfall. Und zwar nicht nur, um die steuerlichen Folgen des Erbfalls im Ertrag- und Erbschaftsteuerrecht zu klären, sondern auch wegen Fragen rund um das Erbrecht. Oftmals ist es auch erforderlich, im Erbrecht zu beraten, um steuerlich optimale Ergebnisse zu erzielen. Die zivilrechtliche Einordnung bestimmter Vorgänge im Zusammenhang mit einem Schenkungs- oder Erbfall können bei allen Steuerarten, nicht nur bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, von Bedeutung sein; etwa, wenn es um die Zurechnung von Einkünften im Zusammenhang mit der Ertragsteuer und/oder Umsatzsteuer geht.

Häufig erwartet die Mandantschaft deshalb nicht nur eine Beratung im Zusammenhang mit einem Todesfall, sondern auch eine Beratung zu Lebzeiten zur Regelung vorweggenommener Erbfolgen zur Optimierung der Steuerlast, insbesondere, wenn Unternehmensvermögen und/oder Grundvermögen vorhanden ist. Das dies ein interessantes Beratungsgebiet ist, zeigt auch die Möglichkeit, sich etwa beim Deutschen Steuerberaterverband zur Fachberater/in Testamentsvollstreckung und Nachlassverwaltung oder Fachberater/in Unternehmensnachfolge fortzubilden und einen entsprechenden Titel tragen zu dürfen.[1]

Somit besteht in der Steuerberatung im Zusammenhang mit Erbfällen oder zur Regelung vorweggenommener Erbfolgen zur Optimierung der steuerlichen Belastung ein erhebliches Bedürfnis, auch Rechtsberatung vornehmen zu können. Die Gesetzgebung ist dem nachgekommen, indem sie in § 5 Abs. 1 RDG eine Rechtsberatung über den nach dem StBerG zugelassenen Umfang erlaubt hat, wenn diese im Zusammenhang mit anderen Tätigkeiten, etwa der Steuerberatung, erbracht werden und als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild der Angehörigen der steuerberatenden Berufe gehören.

[1] Vgl. § 1 Abs. 2 Ziff. 4, 5 der Richtlinien des deutschen Steuerberaterverbandes zur Anerkennung von "Fachberatern (DStV e. V.)".

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