Im Bereich des staatlichen Leistungstransfers, nämlich bei

  • Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs (Kindergeldsachen) i. S. d. EStG
  • der Investitionszulage nach §§ 3–4 des Investitionszulagengesetzes 1999
  • der Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge nach dem AVmG und
  • der Wohnungsbauprämie nach dem WoPG

ist der Lohnsteuerhilfeverein ebenfalls zur Hilfeleistung befugt, soweit die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich gegeben ist.

Die Lohnsteuerhilfevereine müssen stets auf eine strikte Trennung zwischen Steuerberatung und Anlageberatung achten. Anlageberatung ist unzulässig.

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