Lohnsteuerhilfevereine dürfen auch Mitglieder beraten, die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (z. B. für ehrenamtliche Tätigkeit im kommunalen Bereich) erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aufwandsentschädigung in voller Höhe nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfrei ist.
Beispiel 8
Aufwandsentschädigung eines Feuerwehrhauptmanns
Hans Meier ist Arbeitnehmer und in seiner Freizeit Feuerwehrhauptmann der freiwilligen Feuerwehr in seinem Heimatort. Er erhält im Jahr 2023 eine Aufwandsentschädigung von 840 EUR für seine Fahrt- und Telefonkosten. Neben seinem Arbeitslohn und der Aufwandsentschädigung hat er keine weiteren Einkünfte.
Der Betrag von 840 EUR ist steuerfrei nach § 3 Nr. 12 EStG, da er als Aufwandsentschädigung aus einer öffentlichen Kasse (Gemeindekasse) an den Feuerwehrhauptmann Hans Meier für die Ableistung eines öffentlichen Dienstes bezahlt wird.
Nach § 4 Nr. 11 StBerG darf Hans Meier trotz der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit durch einen Lohnsteuerhilfeverein beraten werden.
Beispiel 9
Aufwandsentschädigung eines Stadtrats
Karl Kosmann erhält als ehrenamtliches Mitglied eines kommunalen Vertretungsorgans (Stadtrat einer baden-württembergischen Gemeinde mit mehr als 150.000 Einwohnern) eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 3.072 EUR und dazu die folgende Bescheinigung (Auszug):
Bescheinigung | |
für die Zeit vom 1.1.2023 bis 31.12.2023 gezahlte Entschädigungen | 3.072 EUR |
abzüglich steuerfreie Aufwandsentschädigung gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG (monatlich 200 EUR) | 2.400 EUR |
Steuerpflichtiger Betrag: | 672 EUR |
Darf Karl Kosmann von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten werden?
Ja, es besteht Beratungsbefugnis. Zwar ist die Aufwandsentschädigung nicht gem. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG in voller Höhe steuerfrei, wohl aber nach der entsprechenden landesrechtlichen Regelung.[1]
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