Die wie auch immer geartete Mitwirkung bei der sog. Vorfinanzierung von Steuererstattungsansprüchen ist nach § 26 Abs. 2 StBerG unzulässig und als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 25.000 EUR bedroht.[1] Eine unzulässige Tätigkeit liegt dann vor, wenn der Lohnsteuerhilfeverein von sich aus auf die Möglichkeit einer Vorfinanzierung hinweist bzw. einzelne Firmen oder Banken empfiehlt. Die Ausstellung von Bescheinigungen über die voraussichtliche Höhe des Steuererstattungsanspruchs auf Wunsch des Mitglieds ist dagegen zulässig. In diesem Fall gehört es zur sachgerechten Beratung, dass der Sachbearbeiter unter Hinweis auf die üblichen Bearbeitungszeiten der Finanzämter und der möglichen Kosten der Vorfinanzierung das Mitglied auffordert, sorgfältig zu prüfen, ob sich eine Abtretung lohnt.[2]

 
Wichtig

Mitgliedsbeitrag

Nach § 46 Abs. 4 AO ist der geschäftsmäßige Erwerb von Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nicht zulässig, im Gegensatz zu einem (zulässigen) gelegentlichen Erwerb.

Es ist Steuerberatern (und Lohnsteuerhilfevereinen) untersagt, sich zur Sicherung von Honorarforderungen (Lohnsteuerhilfeverein: Beitragsforderungen) derartige Ansprüche abtreten zu lassen, soweit sie dabei geschäftsmäßig vorgehen.[3] Geschäftsmäßig i. S. v. § 46 Abs. 4 AO handelt jedenfalls stets, wer die Tätigkeit – Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen – selbstständig und in Wiederholungsabsicht ausübt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge