Lohnsteuerhilfevereine beraten auch Arbeitnehmer mit Wohnsitz in anderen EU-Staaten. Sie prüfen in diesen Fällen regelmäßig, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht vorliegt. Liegt nur beschränkte Steuerpflicht vor, richtet sich der Kindergeldanspruch nach dem BKGG. Trotz gleicher Anspruchsvoraussetzungen liegt in diesem Fall keine Steuervergütung, sondern eine Sozialleistung vor. Es findet folglich das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) Anwendung. Am 28.3.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es sich bei der Beantragung von Kindergeld nach dem BKGG weder um eine erlaubnisfreie Tätigkeit ohne Rechtsanwendung i. S. d. § 2 Abs. 1 RDG noch um eine zulässige Annexberatung gem. § 5 Abs. 1 RDG handelt.

Diese überraschende Entscheidung führt dazu, dass Lohnsteuerhilfevereine genau prüfen müssen, auf welcher Rechtsgrundlage der Kindergeldanspruch beruht. Eine abschließende Berurteilung kann aus materiellrechtlichen Gründen (Aufenthaltsdauer als Tatbestandsmerkmal) häufig erst nach Ablauf des Jahres erfolgen. Dadurch kann es vorkommen, dass die Familienkasse zunächst von einer beschränkten Steuerpflicht ausgeht mit der Folge fehlender Beratungsbefugnis, bei rückwirkender Betrachtung aber Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gewährt wird. Seit 2018 kommt in diesem Fall erschwerend hinzu, dass eine Beschränkung der Auszahlung auf 6 Monate vor der Antragstellung eingeführt wurde. Der Gesetzgeber sollte zugunsten der betroffenen Eltern und der Berater in den Lohnsteuerhilfevereinen korrigierend tätig werden und den Lohnsteuerhilfevereinen für diese Fälle die Beratungsbefugnis ausdrücklich einräumen.[1]

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