Als arbeitnehmertypische Einkünfte dem Grunde nach von der Beratungsbefugnis umfasst sind lt. § 4 Nr. 11 Satz 1 Buchst. a StBerG

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit[1]
  • sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen[2]
  • Einkünfte aus Unterhaltsleistungen[3] und
  • Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG, im Wesentlichen Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen sowie aus Direktversicherungen, Pensionsfonds und Pensionskassen.

In den Fällen, in denen ausschließlich die 4 vorgenannten Einkünfte vorliegen, ist der Verein uneingeschränkt beratungsbefugt, das bedeutet, die Höhe der erzielten Einnahmen bzw. Einkünfte ist unbeachtlich. Das Vorhandensein einer dieser Einkunftsarten ist Grundvoraussetzung für die Annahme der Beratungsbefugnis.

Die Befugnis umfasst

  • die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nr. 11 Buchst. a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
  • die Hilfeleistung bei der Eintragung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM),
  • die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen und
  • die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer.

Der Begriff "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" erfasst alle Bezüge, die nach ihrer Einkunftsart § 19 EStG zuzuordnen sind. Die Abrenzung erfolgt allein nach der Zuordnung der Einkunftsart. Das bedeutet, dass z. B. auch die Hilfestellung für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH zulässig ist, auch wenn kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

Einkünfte aus sonstigen wiederkehrenden Bezügen sind Leibrenten aus gesetzlichen oder privaten Versicherungen inklusive der Renten aus Veräußerungsgeschäften und wiederkehrenden Bezügen bei Vermögensübertragungen.

Bei Einkünften aus Unterhaltsleistungen handelt es sich im Wesentlichen um Unterhaltsleistungen des dauernd getrennt lebenden Ehegatten beim sog. Realsplitting.

Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG betreffen Bezüge aus privaten Altersvorsorgeverträgen (Riester-Verträge) und betrieblicher Altersversorgung, wenn diese nicht als Versorgungsbezüge zu erfassen sind (Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen).

Die Höhe der erzielten Einnahmen ist für die Beratungsbefugnis unbeachtlich.

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