Kommentar

Der BFH hat den Abzug selbst getragener Benzinkosten und anderer individueller Kosten vom geldwerten Vorteil für den Firmenwagen zugelassen. Nun hat sich die Finanzverwaltung zur Anwendung dieser Rechtsprechung geäußert.

Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens für private Zwecke wird regelmäßig mit monatlich pauschal einem Prozent des inländischen Listenpreises bewertet. Zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Dabei ist es gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird.[1]

Neue Rechtsprechung des BFH

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (beispielsweise Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Mitarbeiter war nach bisheriger Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung jedoch kein solches Nutzungsentgelt.[2] Der BFH hat nun aber mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert.

Privatnutzung des Firmenwagens: Benzinkosten abzugsfähig

Im ersten Fall (Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15) hatten sich der Kläger und sein Arbeitgeber die Kosten des Dienstwagens, den der Mitarbeiter auch für private Zwecke nutzen durfte, geteilt. Der Kläger trug sämtliche Kraftstoffkosten. Die übrigen Pkw-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung wurde nach der 1-Prozent-Regelung ungemindert berechnet. Der Mitarbeiter begehrte, die von ihm im Streitjahr getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Vom Arbeitnehmer getragene Kosten mindern den geldwerten Vorteil

Der BFH hat die Vorinstanz im Ergebnis bestätigt, allerdings die selbst getragenen Kosten direkt vom geldwerten Vorteil abgezogen. Das Gericht war bislang davon ausgegangen, dass vom Arbeitnehmer selbst getragene, einzelne Kfz-Kosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können, wenn der Nutzungsvorteil pauschal nach der 1-Prozent-Regelung (anstelle der Fahrtenbuchmethode) bemessen wird.

Zuzahlungen zum Firmenwagen: Geldwerter Vorteil kann nur bis auf 0 EUR gekürzt werden

Allerdings kann der Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Mitarbeiters lediglich bis zu einem Betrag von 0 EUR gemindert werden. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung nicht entstehen, und zwar auch dann nicht, wenn die Eigenleistungen den Wert der privaten Dienstwagennutzung und der Nutzung des Fahrzeugs zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übersteigen. Ein verbleibender Restbetrag bleibt daher ohne steuerliche Auswirkungen. Er kann insbesondere nicht als Werbungskosten bei der Steuererklärung abgezogen werden.

Deshalb hat der BFH die Revision des Klägers im 2. Fall[3] zurückgewiesen. Der Arbeitnehmer hatte für die Privatnutzung des Dienstwagens an seinen Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt geleistet, das höher als der nach der Fahrtenbuchmethode ermittelte geldwerte Vorteil war und in seiner Einkommensteuererklärung den überschießenden Betrag steuermindernd geltend gemacht.

Reaktion der Finanzverwaltung

Nachdem der BFH mit diesen beiden Urteilen von der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung abgewichen war, stellte sich die Frage, wie das BMF reagiert. Die Verwaltung hat zu den Urteilen einen Anwendungserlass veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 21.9.2017) und erläutert umfangreiche Einzelheiten. Das Schreiben ist in allen offenen Fällen ab sofort anzuwenden.

Nutzungsentgelt mindert geldwerten Vorteil

Zahlt der Mitarbeiter an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung des Firmenwagens (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) ein Nutzungsentgelt, mindert dies den zu versteuernden geldwerten Vorteil. Die Zuzahlungen müssen arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart sein. In Betracht kommen

  • eine Monatspauschale,
  • eine Kilometerpauschale,
  • die (teilweise) Übernahme der Leasingraten
  • und neuerdings auch die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten durch den Mitarbeiter.

Das gilt unter anderem für folgende vom Mitarbeiter übernommene Kfz-Kosten:

  • Treibstoffkosten,
  • Kfz-Steuer,
  • Beiträge für Haftpflicht- und Fahrzeugversicherungen,
  • Wagenpflege/-wäsche,
  • Garagen-/Stellplatzmiete,
  • Wartungs- und Reparaturkosten.

Unberücksichtigt bleiben beispielsweise Vignetten, Mautgebühren, Parkgebühren sowie Bußgelder.

Praxis-Beispiel

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber hat seinem Mitarbeiter einen Firmenwagen mit einem Listenpreis von 50.000 EUR auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil nach der Ein-Prozent-Regelung bewertet. Mangels erster Tätigkeitsstätte erfolgt keine Versteuerung von Fahrten Wohnung – Arbeit...

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