Leitsatz

Ein mit besonderer Tragfähigkeit ausgestatteter Hallenboden eines Logistikbetriebes stellt keine Betriebsvorrichtung dar, sondern ist als Teil des Gebäudes bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin erwarb mit notariellem Kaufvertrag Grundstücke. Die Höhe des endgültigen Kaufpreises war dabei von verschiedenen Modalitäten abhängig. Die Verkäuferin war verpflichtet, auf den Grundstücken ein Logistikzentrum zu errichten. Von dem Kaufpreis entfiel ein Teilbetrag auf Betriebsvorrichtungen und sonstige bewegliche Wirtschaftsgüter.

Eine vorläufige und von den Parteien fortzuschreibende Anlage zum Vertrag über eine Schätzung des Kaufpreises der potentiellen Betriebsvorrichtungen und beweglichen Wirtschaftsgüter enthielt u. a. den Hallenboden über 50.000 qm mit besonderer Tragfähigkeit. Die anteiligen Kosten wurden geschätzt.

Das Finanzamt setzte in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid die Grunderwerbsteuer fest. Es legte dabei den Gesamtkaufpreis abzüglich der Kosten für die Betriebsvorrichtung zugrunde. Dagegen wurden die geschätzten Kosten für den Hallenboden nicht mindernd berücksichtigt.

Die Klägerin legte dagegen Einspruch ein. Mit diesem begehrte sie, dass die Bemessungsgrundlage unter anderem auch um die Kosten für den Hallenboden mit besonderer Tragfähigkeit zu reduzieren sei.

Mit Einspruchsentscheidung wurde der Einspruch der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin erhob darauf Klage.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht sieht die Klage als unbegründet an und den vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid als rechtmäßig. Nach seiner Auffassung stellt der Hallenboden keine Betriebsvorrichtung dar, sondern ist Teil des Gebäudes und damit bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

 

Hinweis

Die Revision gegen das Urteil wurde - wegen grundsätzlicher Bedeutung - zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.08.2018, 7 K 641/18 GE

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