BMF, 23.7.2020, IV C 5 - S 1961/19/10002 :001

1 Anlage

Nach § 4b Absatz 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl 1997 I S. 2678), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten. Nach Abschnitt 13 Absatz 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht und ist zum 1. Januar 2021 anzuwenden.

Die Bekanntmachung vom 8. September 2014 – IV C 5 – S 1961/14/10001 – Dok. 2014/0780758 (BStBl 2014 I S. 1374) wird mit Wirkung ab 1. Januar 2021 aufgehoben.

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

 

Anlage

Sammelliste für Wohnungsbauprämien 20..

 

Normenkette

WoPG § 4b Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 650

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