Muss eine Empfangsperson benannt werden, muss es sich dabei um eine inländische Person handeln, die als Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigte geeignet ist. Sie muss ihren Wohnsitz (vgl. "Wohnsitz"), gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. "Gewöhnlicher Aufenthalt"), Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Der Empfangs- bzw. Zustellungsbevollmächtigte kann eine natürliche Person (einschließlich Personengesellschaft/Partnerschaftsgesellschaft) oder eine juristische Person sein. Unbeschränkte Steuerpflicht ist nicht erforderlich; es genügt ein Geschäftsraum (Betriebsstätte).

Die Benennung muss der auffordernden Behörde gegenüber erfolgen; die bloße Bestellung, ohne dies der auffordernden Behörde mitzuteilen, genügt nicht. Der Empfangsbevollmächtigte muss so genau benannt werden, dass Bekanntgaben an ihn ohne weitere Ermittlungen möglich sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge