Leitsatz

Zuwendungen von Mitgliedern an den eigenen Verein, die – gegebenenfalls im Verbund mit gleichgerichteten Leistungen anderer Vereinsmitglieder – unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten Vorteil zusammenhängen, sind nicht als Spenden gem. § 10b EStG steuerlich absetzbar.

 

Normenkette

§ 10b EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hat im Zusammenhang mit seiner Aufnahme in einen Golfclub einen Aufnahmebeitrag von 1.500 DM sowie einen Jahresbeitrag von 1.150 DM gezahlt. Darüber hinaus wandte er dem Golfclub über die Gemeinde einen Betrag von 15.000 DM zu. Die Gemeinde erteilte dem Kläger eine Spendenbescheinigung über diesen Betrag.

Nachdem eine Außenprüfung beim Golfclub ergeben hatte, dass der weit überwiegende Teil der Neumitglieder neben den Aufnahme- und Jahresbeiträgen ebenfalls etwa gleich hohe "Spenden" oder "Darlehen" erbracht hatte, versagte das FA dem Golfclub die Gemeinnützigkeit ab 1991. Den Spendenabzug des Klägers machte es durch Änderungsbescheid rückgängig. Das FG wies die Klage ab.

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht entschieden, dass der an den Golfclub gezahlte Betrag weder nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG noch nach § 10b Abs. 4 EStG als Spende berücksichtigt werden konnte.

 

Hinweis

1. Nach bisheriger ständiger Rechtsprechung des BFH kamen als Spenden i.S.d. § 10b EStG nur solche Aufwendungen in Betracht, die ein Steuerpflichtiger freiwillig und unentgeltlich geleistet hat (vgl. BFH, Urteil vom 19.12.1990, X R 40/86, BStBl II 1991, 234, m.w.N.). Im Besprechungsfall präzisiert der BFH das Merkmal der Unentgeltlichkeit in der Weise, dass es eine ausschließlich fremdnützige Leistung voraussetzt. Die "Spende" darf somit weder aus eigennützigen noch aus gruppen-eigennützigen Gründen erbracht worden sein, sondern allein aus Gründen der uneigennützigen Förderung steuerbegünstigter Zwecke.

2. Die im Streitfall vom Golfclub erwartete "Spende" stand im unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers in diesen Club; sie ermöglichte dem Kläger, die Golfanlagen des Clubs zu nutzen. Die Zahlung war darum nicht uneigennützig. Der BFH hat sie vielmehr als "Eintrittsgeld" in den Verein und als "Gegenleistung für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Spielberechtigung" gewertet.

3. Die Zuwendung kann der Kläger auch nicht aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG als Spende abziehen. Auf die Richtigkeitsgewähr der Spendenbestätigung durch die Gemeinde kann er sich deshalb nicht berufen, weil ihm die Umstände, die den Entgeltscharakter seiner Zuwendung begründeten, bekannt waren. Ihm musste zudem klar sein, dass der Golfclub seine pflegeintensiven und aufwändigen Anlagen nicht allein aus den satzungsgemäßen Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträgen finanzieren konnte, sondern weitere Zuwendungen benötigte, um den Spielbetrieb zu gewährleisten.

4. Auch nach dieser Entscheidung ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Club-Mitglied seinem Verein eine Spende zukommen lassen kann. Allerdings muss in diesem Fall die Spendenmotivation erkennbar sein. D.h. die Zuwendung darf nicht unmittelbar und ursächlich mit einem durch den Verein ermöglichten eigenen Vorteil zusammenhängen.

Beachten Sie: Die Regelungen zum Spendenabzug (§ 10b EStG) und zur Steuervergünstigung wegen Gemeinnützigkeit (§§ 51 ff. AO) sind nicht synchron.

Deshalb weicht die hier besprochene Entscheidung nicht von der Entscheidung ab, in der der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gemeinnützigkeit eines Golfclubs entschieden hat, dass sog. erwartete Spenden unschädlich sind, wenn bei Nichtleistung keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten wird (BFH, Urteil vom 13.8.1997, I R 19/96, BStBl II 1997, 794). Die Nichtanerkennung der "Beitrittsspende" als Spende i.S.d. § 10b EStG beruht nicht auf der fehlenden Freiwilligkeit, sondern auf der fehlenden Fremdnützigkeit.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 2.8.2006, XI R 6/03

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