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Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 58.050,00 EUR/Jahr bzw. 4.837,50 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer | Monatliches Entgelt | Arbeitgeberzuschuss | ||||
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Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 4.837,50 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge, jedoch maximal 353,14 EUR zur KV und 73,77 EUR zur PV (bzw. 49,58 EUR in Sachsen). Der Arbeitgeberzuschuss ist in der KV um den hälftigen individuellen Zusatzbeitrag zu erhöhen. | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) | (bis) 4.837,50 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 384,58 EUR zur KV und 73,77 EUR zur PV (bzw. 49,58 EUR in Sachsen). | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) | (bis) 4.837,50 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 338,63 EUR zur KV und 73,77 EUR zur PV (bzw. 49,58 EUR in Sachsen). | ||||
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) | (bis) 325 EUR | 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV. |
Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.
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