Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung gem. § 59j BRAO stellen keinen geldwerten Vorteil für ihre angestellten Rechtsanwälte dar; sie werden im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse der Rechtsanwalts-GmbH geleistet, da sie ohne Haftpflichtversicherung nicht zur Anwaltschaft zugelassen wird.[1]

Das hat der BFH mit Urteil vom 10.3.2016 nun höchstrichterlich im Falle einer Rechtsanwalts-GbR klargestellt.[2]

Im entschiedenen Fall hatte eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das Finanzamt sah die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte an.

Doch dem ist der BFH nicht gefolgt. Seiner Auffassung nach führen Vorteile, die sich lediglich als bloße Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen, bei den Arbeitnehmern nicht zu Arbeitslohn.

Daher hat der BFH die Beiträge der Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung nicht als Arbeitslohn angesehen. Dies gilt auch, soweit sich der Versicherungsschutz auf Ansprüche gegen die angestellten Rechtsanwälte erstreckt. Denn insoweit handelt es sich um eine bloße Reflexwirkung der eigenbetrieblichen Betätigung der Rechtsanwalts-GbR. Die Erweiterung des Versicherungsschutzes dient dazu, der Rechtsanwalts-GbR einen möglichst umfassenden Schutz für alle bei ihr beschäftigten Rechtsanwälte zu gewähren, weil sie nur so erreichen kann, ihre Haftungsrisiken möglichst umfassend auf den Versicherer abzuwälzen.

Das Urteil bezieht sich allerdings nur auf die eigene Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwalts-GbR. Übernimmt die Rechtsanwalts-GbR allerdings Beiträge für eine Berufshaftpflichtversicherung, die ein bei ihr angestellter Rechtsanwalt selbst abgeschlossen hat, liegt lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor.

Dieser Rechtsprechung schließt sich der BFH erneut mit seinem Urteil vom 1.10.2020 an. So entschied er, dass der Erwerb eines eigenen Haftpflichtschutzes durch eine Rechtsanwalts-GmbH oder auch Rechtsanwalts-GbR zu keinem lohnsteuerrechtlichen Vorteil für den Arbeitnehmer führt.[3]

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