Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen von der EU-Kommission genehmigt werden.

Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.

 
  Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 De-minimis-Verordnung Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 Bundesregelung Novemberhilfe/ Dezemberhilfe (Schadensausgleich) Allgemeine Bundesregelung Schadens-ausgleich, COVID-19
Corona-Soforthilfe des Bundes x        
Überbrückungshilfe I x x      
Überbrückungshilfe II X (im Rahmen der Schlussabrechnung) x (im Rahmen der Schlussabrechnung kumuliert mit Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020) x    
Novemberhilfe x x

x

(kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden)
x  
Dezemberhilfe x x

x

(kann nicht mit Schadensausgleich kumuliert werden)
x  
Überbrückungshilfe III x x x   x
Überbrückungshilfe III Plus x x x   x
Überbrückungshilfe IV x x x   x
Neustarthilfe x        
Neustarthilfe Plus x        
Neustarthilfe 2022 x        

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