Leitsatz

Der Aufwendungsersatzanspruch, den der Steuerpflichtige einem Wettbewerber im Zusammenhang mit einer Abmahnung in Rechnung stellt, stellt kein Entgelt für eine Leistung i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern nicht umsatzsteuerbaren Schadensersatz dar. Ein Leistungsaustausch ist nicht gegeben, weil dem Abmahnungsempfänger kein verbrauchsfähiger Vorteil zugewendet wird. Der Schadensersatzcharakter der Zahlung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Abmahnung überwiegend der Erzielung von Einnahmen dient und damit gem. § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich ist.

 

Sachverhalt

Die Klägerin ist im Bereich des Handels mit Hard- und Software sowie der elektronischen Datenverarbeitung tätig. Durch einen von ihr beauftragten Rechtsanwalt mahnte sie Wettbewerber wegen fehlerhafter Allgemeiner Geschäftsbedingungen ab und lies sie eine Unterlassungserklärung unterschreiben. Die abgemahnten Wettbewerber zahlten den geltend gemachten Aufwendungsersatz auf ein Konto des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt seinerseits stellte seine Leistungen zuzüglich der Umsatzsteuer der Klägerin in Rechnung. Der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die Klägerin wurde hinsichtlich des Netto-Entgelts unmittelbar mit den Zahlungen der abgemahnten Wettbewerber verrechnet; somit musste die Klägerin lediglich noch die auf die Leistungen des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer an diesen entrichten. Hinsichtlich der Umsatzsteuer machte die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend. Für das Finanzamt stellt der verrechnete Aufwendungsersatz das Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Abmahnungsleistung der Klägerin dar.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG Münster stellen die Zahlungen an die Klägerin kein Entgelt für steuerbare Leistungen, sondern echten Schadensersatz dar. Die Klägerin habe ihren Wettbewerbern durch die Abmahnungen keinen verbrauchsfähigen Vorteil verschafft. Zwar werde dem Abmahnungsempfänger durch die Abmahnung die Möglichkeit eingeräumt, einen kostspieligen Rechtsstreit zu vermeiden. In erster Linie habe die Klägerin aber das Ziel verfolgt, den Handlungsspielraum ihrer Wettbewerber zu beschneiden und ihnen damit vielmehr einen Nachteil zugefügt. Der der Klägerin nach dem UWG zustehende Aufwendungsersatzanspruch sei lediglich die gesetzliche Folge des Umstands, dass sie tatsächlich Aufwendungen getragen habe, um sich gegen das schädigende Verhalten ihrer Wettbewerber zu wehren.

 

Hinweis

Nach dem BFH-Urteil v. 16.1.2003 (V R 92/01, BFH/NV 2003 S. 870) stellen Aufwendungsersatzansprüche eines Abmahnvereins ein umsatzsteuerbares Entgelt dar. Anders als die Klägerin im vorliegenden Streitfall erleiden Abmahnvereine laut dem FG Münster durch das wettbewerbswidrige Verhalten eines Marktteilnehmers selbst keinen Schaden. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: XI R 27/14).

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 03.04.2014, 5 K 2386/11 U

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