Im Fall der Alternative 1 erbringt der Mitarbeiter die Leistung aus dem Homeoffice an einen Kunden im selben Sitzstaat wie dem des Arbeitgebers. Entgegen dem systematischen Verständnis liegt dennoch kein § 13b UStG – Sachverhalt vor. Leistender ist der Arbeitnehmer aus der begründeten Betriebsstätte. Aufgrund der Sondervorschrift des Art. 54 MwStVO ist die Leistungserbringung aus der Betriebsstätte allerdings unbeachtlich. Obwohl Sitzstaat des Arbeitgebers und Ansässigkeitsstaat des die Leistung erbringenden Arbeitnehmers auseinanderfallen, bleibt die Betriebsstätte durch den Arbeitnehmer im Homeoffice vollkommen unberücksichtigt, wenn der Leistungsempfänger ebenfalls im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig ist. Diese Sondervorschrift ist auf nationaler Ebene gesetzlich nicht umgesetzt, findet sich aber in Abschnitt 13b.11 Abs. 1 S. 7 UStAE wieder.

Sofern der Leistungsempfänger und die Betriebsstätte des Homeoffice-Mitarbeiters im selben Mitgliedstaat befindlich sind (Alternative 2), liegt ein standardmäßiger, rein nationaler Sachverhalt vor. Entscheidend ist hier vor allem, dass die Abrechnung der Leistung durch das Stammhaus keinen Einfluss mehr auf die umsatzsteuerrechtliche Zuordnung der Leistungserbringung hat.

Eine solchen Einfluss kann es nur geben, wenn die Leistung des Arbeitnehmers nicht eigenständig ist. Das entspricht Alternative 3. Zwar befinden sich Leistender (die Betriebsstätte des Homeoffice-Mitarbeiters) und Leistungsempfänger im selben Mitgliedstaat. Allerdings ist der Teil der Leistung des Arbeitnehmers nur ein Teil einer Gesamtleistung. Nach dem Grundprinzip der Einheitlichkeit der Leistung ist darzustellen, wo der Schwerpunkt der Leistung liegt. Im Zweifel wird dieser eher am Stammhaus, wo viele Leistungsteile zusammenlaufen, liegen, als bei dem einzelnen Mitarbeiter, der für einen unselbstständigen Leistungsteil verantwortlich ist. Hier eröffnet sich somit zumindest in einem gewissen Maße Gestaltungsspielraum, der genutzt werden kann. Das ist besonders dann von Vorteil, wenn zwar die Voraussetzungen einer Betriebsstätte vorliegen könnten, die Leistungserbringung aus dem Mitgliedstaat der Betriebsstätte aber vermieden werden möchte. Wie hoch die Hürde ist, um die Leistung aus dem Homeoffice zum Stammhaus zu verlegen, ist unklar. Während eine einfache Freigabe beispielsweise eines erstellten Gutachtens durch einen Abteilungsleiter nicht ausreichen dürfte – aus unserer Sicht liegt in einem solchen Fall der Wert der Leistung in der Erstellung und nicht in der Freigabe –, sind einzelne Bausteine einer Gesamtbeauftragung sicherlich an der zentralen Stelle des leistenden Unternehmers zusammenzuziehen.

Ganz ähnlich verhält es sich aus unserer Sicht auch bei Alternative 4. Obzwar eine Leistungserbringung durch den Mitarbeiter im Homeoffice erfolgt, weil dieser "intellektuell" den Auftrag bearbeitet, sprechen aus unserer Sicht auch gute Gründe dafür den Firmenserver oder ähnliches als zentrales Kriterium zu sehen. Das Endgerät bietet in solchen Fällen lediglich die Möglichkeit auf die zentralen Dokumente, den Fundus an abgelegten Projekten, Formatvorlagen oder schlicht das Intranet zugreifen zu können. Aber der entscheidende Mehrwert der Leistungserbringung ist nur durch die gesammelten Daten und Informationen über Projekte und Kunden auf dem Firmenserver, am Ort des Firmenservers möglich.

In den Alternativen 3 und 4 liegt regelmäßig ein "§ 13b UStG" Sachverhalt (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) vor.

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