Der Rechtsprechung folgend, ist somit die Leistungserbringung des Unternehmers durch die feste Niederlassung primärer Anknüpfungspunkt. Nicht entscheidend ist, auf welche Art und Weise die Leistungserbringung erfolgt. Das gilt, zumal die normativen Voraussetzungen von der notwendigen personellen und technischen Ausstattung zur Leistungserbringung sprechen und nicht von der Ausführung der Leistung. Im Laufe der Rechtsprechung zur festen Niederlassung hat sich herausgestellt, dass es sich nicht zwingend um eigenes Personal oder die eigenen technischen Sachmittel handeln muss, die zur Leistungserbringung notwendig sind.

Zunächst konnte der EuGH sogar so verstanden werden, dass auch das Personal einer (Tochter-)Gesellschaft für die Begründung einer festen Niederlassung ausreiche.[12] Allerdings führte er noch im selben Jahr aus, dass es sich trotz alldem um eigenes Personal handeln müsse.[13] So kann nicht allein aufgrund der Existenz einer Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen das Personal und die Sachmittel eine feste Niederlassung des Leistenden begründen.[14] Dass eine Niederlassung einer Tochtergesellschaft nicht automatisch zur Begründung einer festen Niederlassung ausreichen soll, hat der EuGH mittlerweile klargestellt.[15] In solchen Fällen – ähnlich der Zurechnungsmöglichkeit von Fremdpersonal – sei auf die wirtschaftliche und geschäftliche Realität zur Einstufung abzustellen.[16]

Weisungsabhängiges Fremdpersonal ausreichend? Eine Linie für die Zurechnung von Fremdpersonal – zumindest auf europäischer Ebene – scheint zumindest durch das Urteil Titanium festzustehen. Danach ist es für den EuGH nun unerlässlich, dass eigenes Personal vorhanden ist, um eine feste Niederlassung begründen zu können.[17] Im Urteil Titanium war kein eigenes Personal vorhanden und das Fremdpersonal hat nicht im Namen des Unternehmers, und damit des eigentlichen Leistenden gehandelt. Ob der EuGH nun ausschließlich eigenes Personal für das Vorliegen einer festen Niederlassung verlangt, selbst wenn das Fremdpersonal explizit ausgewählt wird, weisungsabhängig ist und so unmittelbar zur Leistungserbringung für den Leistenden beiträgt, bleibt offen. Aus unserer Sicht wollte der EuGH die bisherige Rechtsprechung damit aber nicht aufheben, sondern lediglich hervorheben, dass stets Personal vorhanden sein muss (schließlich verwies das vorlegende Gericht ausdrücklich auf die deutsche FG-Rechtsprechung zu den Windrädern). Mit Blick auf die Rechtsprechungsentwicklung ist u.E. nach davon auszugehen, dass bei einer engen wirtschaftlichen Bindung eine solche Zurechnung erfolgen kann. Das gilt insbesondere für Fälle, in denen das Fremdpersonal weisungsabhängig ist oder das Fremdpersonal im Namen des Leistenden auftritt.

Der BFH vertritt hierzu einen ähnlichen Ansatz. Geht man davon aus, dass fremdes Personal oder Sachmittel eines anderen Steuerpflichtigen dem Unternehmer zur Begründung einer Betriebsstätte zugerechnet werden können, verlangt der BFH das Vorliegen weiterer Voraussetzungen. Diese hat er unter zu Hilfenahme der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Welmory[18] aufgestellt. Danach kann eine Zurechnung erfolgen, wenn ein enger und beständiger Zugriff auf die personelle und technische Ausstattung gewährleistet ist und so eine Art Verfügungsgewalt über das Personal anzunehmen ist.[19] Mit einer solchen Argumentation hat der BFH – zwar war es der I. Senat, aber dennoch – kurz zuvor eine Betriebsstätte angenommen, wenn dem Leistenden ein abschließbares Schließfach zur Verfügung stand, in welchem er seine eigenen und zur Leistungserbringung notwendigen Arbeitsmittel verstauen und aufbewahren konnte.[20] Es scheint somit allgemeine Ansicht der BFH-Senate zu sein, dass bei einer hinreichenden Verfügungs- und Weisungsbefugnis über Personal oder Sachmittel eine Betriebsstätte begründet werden kann.

In dem angesprochenen Fall des XI. Senats[21] konnte ein Angestellter des Leistenden aus den Angestellten des Kunden das Personal auswählen, das für die Erbringung der Leistung die notwendigen Fachkenntnisse besaß. Dieses Personal unterstand der direkten Weisungsbefugnis des Leistenden, so dass es ihm nach Sicht des BFH auch zuzurechnen war.

Bei einer Gesamtbetrachtung der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH kann man eigentlich nicht zu einem unterschiedlichen Verständnis bezüglich der Zurechenbarkeit von Fremdpersonal oder fremden Sachmittel kommen. Allerdings ist aufgrund des Urteils Titanium nun unklarer, in welcher Art eine Zurechnung erfolgen kann. Die Weisungsbefugnis und ein Auftreten nach außen unter dem Namen des Leistenden, erscheinen aus unserer Sicht als vertretbare Kriterien einer möglichen Zurechnung.

Vorliegen von Sachmitteln: Während einige Urteile die Problematik der personellen Ausstattung behandeln, gibt es bislang kaum Aussagen, in welchem Umfang allerdings ein Sachmittel vorliegen muss. Zwar steht auch hier der Bezug zur Leistungserbringung im Vordergrund. Ob das Sachmittel aber unmit...

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