Die Beständigkeit hat im Umsatzsteuerrecht einen anderen Bezugspunkt als im Ertragsteuerrecht. In § 12 Abs. 1 AO ist von einer festen Geschäftseinrichtung die Rede. Damit ist eine örtlich fixierte Betriebsstätte mit einer Beständigkeit von mindestens sechs Monaten gemeint.[10] So geht es bei der örtlichen Fixierung des Ertragsteuerrechts darum Erträge dauerhaft einer örtlich beständigen Einrichtung zuzuweisen.

Beständigkeit vorhandener Struktur entscheidend: Nach der Rechtsprechung ist der Bezugspunkt in der Umsatzsteuer für die Beständigkeit nicht eine feste und auf gewisse Dauer angelegte örtliche fixierte Geschäftseinrichtung. Entscheidend ist vielmehr die Beständigkeit einer vorhandenen Struktur, die eine autonome Leistungserbringung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ermöglicht.[11] Entsprechend den umsatzsteuerrechtlichen Grundprinzipien muss die Leistungserbringung im Mittelpunkt stehen und stellt den einzigen Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte dar. Es kommt somit gerade nicht auf eine örtliche Fixierung in Form einer festen Geschäftseinrichtung an. Die Beständigkeit muss in einer Struktur von personeller und technischer Ausstattung vorliegen. Aufgrund des Zusammenspiels muss der Unternehmer beständig in der Lage sein autonom die angebotene Leistung erbringen zu können. Sofern die Leistungserbringung aufgrund einer vorhandenen personellen und technischen Ausstattung nur vorübergehend möglich und gewollt ist, kann keine Betriebsstätte vorliegen.

[10] Achsnich, BeckOK/AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 16. Edition, § 12 Rz. 89 ff.
[11] EuGH, Urt. v. 17.7.1997 – C-190/95 – ARO Lease, Rz. 19; Urt. v. 28.6.2007 – C-73/06 – Planzer Luxembourg, Rz. 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge