Ein Mitarbeiter im Homeoffice oder auch bei einem Kunden vor Ort begründet nicht automatisch eine umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte. Relevant wird es nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seine Leistung aus einem anderen Staat als dem des Sitzstaates des Arbeitgebers erbringt. Das kann entweder durch die Tätigkeit am Sitz eines Kunden in einem anderen Sitzstaat oder aber durch den Wohnsitz des Arbeitnehmers in einem anderen Ansässigkeitsstaat selbst der Fall sein. Selbstredend ist, dass es sich bei der Tätigkeit des Arbeitnehmers im Homeoffice nicht nur um eine bloße unternehmensinterne (Verwaltungs-)Tätigkeit handeln darf. Der Mitarbeiter muss in der Lage sein, zumindest einen abgrenzbaren Teil der von dem Unternehmer angebotenen Leistung zu erbringen und so gegenüber dem Leistungsempfänger aufzutreten.

Sofern der Arbeitnehmer die Tätigkeit für den Arbeitgeber bei einem Kunden vor Ort ausführt, kommt es zu den oben beschriebenen Sonderproblemen. Es ist zu prüfen, ob fremdes Personal oder Sachmittel so entscheidend in den Prozess der Leistungserbringung eingebunden sind, dass sie dem Unternehmer zuzurechnen sind. Dafür ist vor allem entscheidend, dass es einen engen und konkreten Zugriff des Leistenden auf das fremde Personal oder Sachmittel geben muss. Nicht weniger unproblematisch ist die Frage, ob der eigene Angestellte alle notwendigen Sachmittel zur Verfügung hat, in welcher Art diese vorliegen müssen und was die Bezugspunkte für die Leistungsbeziehung sind.

Um zu festzustellen, ob normative Voraussetzungen und Ausführungen der Rechtsprechung im konkreten Sachverhalt zu einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch einen Mitarbeiter im Homeoffice führen, möchten wir die folgenden Sachverhaltskonstellationen ansprechen und kurz erörtern.

a) Fallbeispiel

Der Arbeitgeber, das leistende Unternehmen, ist in einem Mitgliedsstaat im europäischen Ausland ansässig und hat im deutschen Inland originär keine Betriebsstätte oder eine Zweigniederlassung. Der Arbeitnehmer hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer sämtliche Arbeitsmittel, wie Laptop, Drucker, Handy und weiteres zur Verfügung, die er zur Leistungserbringung benötigt. Leistender und Leistungsempfänger sind jeweils umsatzsteuerrechtliche Unternehmer.

Alternative 1: Der Leistungsempfänger ist im Sitzstaat des Arbeitgebers ansässig. Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung in wesentlichen Teilen direkt an den Leistungsempfänger.

Alternative 2: Der Leistungsempfänger ist im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ansässig. Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung in wesentlichen Teilen direkt an den Leistungsempfänger.

Alternative 3: Der Leistungsempfänger ist im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ansässig. Die Leistung des Arbeitnehmers ist nur ein kleiner Teil einer Gesamtleistung, die ansonsten von Mitarbeitern vor Ort am Sitz des Arbeitgebers oder zumindest aus demselben Sitzstaat erbracht wird.

Alternative 4: Die Grundkonstellation entspricht Alternative 2: Der Leistungsempfänger ist im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ansässig. Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung in wesentlichen Teilen direkt an den Leistungsempfänger. Allerdings sind sämtliche Rohdaten, über den Kunden, Softwareprogramme und zentrale Server des Arbeitgebers am Sitz des Arbeitgebers vorhanden. Der Zugriff des Arbeitnehmers auf relevante Daten und Unternehmenspatente (Programmierungsvorlagen etc.) erfolgt immer über den Server beim Arbeitgeber.

b) Würdigung der Fallbeispiele und Beurteilung des Vorliegens einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte

Obwohl sich die Sachverhaltskonstellationen ähneln, sind sie umsatzsteuerrechtlich unterschiedlich zu würdigen.

Einheitlich zu prüfen ist, ob es eine beständige Struktur von Personal und Sachmittel gibt, die eine Leistungserbringung ermöglichen.

In der vorgegebenen Sachverhaltskonstellation sprechen einige Punkte für die Begründung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch den Arbeitnehmer im Homeoffice. Allerdings gibt es an einigen Stellen auch Auslegungs- und Gestaltungsspielräume, die im Ergebnis zu einer Ablehnung einer umsatzsteuerrechtlichen Betriebsstätte durch das Homeoffice führen.

Unproblematisch stellt der angestellte Arbeitnehmer im Homeoffice ein ausreichendes Personalmittel dar. Er ist dem Unternehmer als Arbeitnehmer eindeutig zuzuordnen und erbringt vollumfänglich eine Leistung für den Unternehmer. Bei einem festangestellten Arbeitnehmer ist auch die beständige Verfügbarkeit für das Unternehmen in der Regel unproblematisch anzunehmen. Auch mit Blick auf die Rechtsprechung fallen gerade eigene Angestellte stets unter die Voraussetzungen für das Vorliegen von eigenem Personal.

Problematischer ist, ob eine ausreichende technische Ausstattung zur Leistungserbringung vorliegt. Nach der Rechtsprechung müssen die für die Leistungserbringung notwendigen Sachmittel vorhanden sein. In Abhängigkeit der Leistung, die der Unternehmer schuldet, kann es ausreichen, dass dem Arbeitnehmer lediglich ein Laptop zur Verfügung steht. Beispielsweise in der IT-Dienstleistung, der Rechts-, Steuer- oder allgemein ...

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