Keine vergleichbare Regelung im UStG: Eine eigenständige Regelung, die mit dem Art. 11 MwStVO vergleichbar ist, kennt das nationale Umsatzsteuerrecht nicht. Der Ort einer sonstigen Leistung bestimmt sich im deutschen Steuerrecht nach § 3a UStG. Der Grundsatz und gleichzeitig Auffangtatbestand ist in § 3a Abs. 1 S. 1 UStG normiert: Eine sonstige Leistung wird von dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Wird die sonstige Leistung an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt, wird sie vorbehaltlich der Abs. 3 bis 8 und der §§ 3b und 3e an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 2 S. 1 UStG). Existiert eine Betriebsstätte, ist jeweils stattdessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend, wenn die Leistung von dieser Betriebsstätte des Unternehmers (§ 3a Abs. 1 S. 2 UStG) bzw. an die Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt wird (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG). Der Begriff der Betriebsstätte ist unionsrechtlich nicht normiert, meint aber die in Art. 11 MwStVO definierte "feste Niederlassung".[3]

Umsatzsteuerrechtlich ist eine Betriebsstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit des Unternehmers dient.[4] Eine feste Geschäftseinrichtung zeichnet sich durch einen ausreichenden Mindestbestand an Personal- und Sachmitteln sowie einen hinreichenden Grad an Beständigkeit aus, der für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen erforderlich ist und die autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistung ermöglicht.[5] Eine feste Geschäftseinrichtung liegt z.B. vor, wenn die Einrichtung über eine Anzahl von Beschäftigten verfügt, von hier aus Verträge abgeschlossen werden können, Rechnungslegung und Aufzeichnungen dort erfolgen und Entscheidungen getroffen werden, z.B. über Wareneinkauf.[6] Die Vorschriften des § 12 AO bzw. abkommensrechtliche Vereinbarungen sind aufgrund richtlinienkonformer Auslegung insoweit für die Umsatzsteuer nicht maßgeblich.[7]

Die deutsche Rechtsprechung und ihr folgend auch die Finanzverwaltung lässt derzeit noch zu, dass die starke Ausprägung eines der beiden Kriterien – entschieden für Sachmittel – eine schwache bzw. gar keine Ausprägung des anderen Kriteriums kompensiert. Deutsche FG haben das Begründen einer Betriebsstätte durch den Betrieb von Windrädern daher bejaht, denn für die Leistungserbringung an sich wird kein Personal benötigt.[8] Dies wird wohl aufgrund des vom EuGH ergangenen Urteils Titanium nicht haltbar sein.

Zusammenfassend entsprechen die Voraussetzungen des nationalen Rechts somit den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Vorschrift.

[3] Vgl. Bunjes/Korn, 20. Aufl. 2021, UStG § 3a Rz. 13; Sölch/Ringleb/Wäger, 92. EL Juni 2021, UStG § 3a Rz. 63; BeckOK UStG/Grambeck, 29. Ed. 16.5.2021, UStG § 3a Rz. 55.
[4] UStAE 3a.1. Abs. 3 S. 1.
[5] UStAE 3a.1. Abs. 3 S. 2 f.
[6] UStAE 3a.1 Abs. 3 S. 4.
[7] Vgl. BeckOK UStG/Grambeck, 29. Ed. 16.5.2021, UStG § 3a Rz. 55; Sölch/Ringleb/Wäger, 92. EL Juni 2021, UStG § 3a Rz. 63; Bunjes/Korn, 20. Aufl. 2021, UStG § 3a Rz. 13.

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