Für[1] die Steuerbarkeit einer Leistung kommt es auf den Leistungsort an. Dabei gilt als Ort einer Dienstleistung der Ort, an dem der Steuerpflichtige den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Wird diese Dienstleistung jedoch an eine feste Niederlassung des Steuerpflichtigen, die an einem anderen Ort als dem des Sitzes seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gelegen ist, erbracht, so gilt als Ort dieser Dienstleistung der Sitz der festen Niederlassung.[2] Die in der MwStVO verankerte Definitionen der festen Niederlassung stellt die Steuerpflichtigen in der praktischen Anwendung weiterhin vor große Herausforderungen.

Begriff der festen Niederlassung: In Art. 11 Abs. 1 MwStVO wird als feste Niederlassung jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit bezeichnet, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es ihr von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen, die für den eigenen Bedarf dieser Niederlassung erbracht werden, zu empfangen und dort zu verwenden. Anschließend gilt gem. Art. 11 Abs. 2 MwStVO als sog. aktive feste Niederlassung jede Niederlassung mit Ausnahme des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her erlaubt, Dienstleistungen zu erbringen.

Auszulegen, wann die Voraussetzungen,

  • hinreichender Grad an Beständigkeit sowie
  • durch ausreichend personelle und technische Ausstattung gekennzeichnete Struktur, die es ermöglichen Dienstleistungen zu empfangen bzw. zu erbringen,

vorliegen, stellt die Steuerpflichtigen regelmäßig vor Schwierigkeiten. Der EuGH, welcher aufgrund der Harmonisierung der Umsatzsteuer in Europa oberstes zuständiges Gericht ist, prägte die Definition in mehreren Einzelfallentscheidungen, jedoch bleiben weiterhin Zweifelsfragen bestehen. Eine Dogmatik zur Bestimmung, ob eine feste Niederlassung vorliegt, besteht nicht.

[1] In diesem Beitrag wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

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