BMF, 1.10.2020, III C 2 - S 7112/19/10001 :001

Bezug: BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128

 

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 30. September 2020 – III C 3 -S 7244/20/10001 :002 (2020/0977702), BStBl 2020 I S. xxx, geändert worden ist, in Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wie folgt gefasst:

1Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22.8.2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).”

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1. Januar 2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG – nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.

 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 1

UStAE Abschn. 3.8 Abs. 1 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 983

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