Die vorstehenden Ausführungen machen deutlich, dass eine rechtliche Durchdringung der bindenden Vorgaben aus der Verfassung nicht im Ansatz gelungen ist.

Auch in diese Richtung führt das BVerfG aus, dass "die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt" (BVerfG v. 11.10.2005 – 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03, DStR 2005, 48). Gegen das verfassungsrechtlich normierte Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 GG verstößt § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG insoweit, wenn dieser nicht verfassungskonform ausgelegt wird und eine Besteuerung der leiblichen Kinder im Ergebnis nicht unterbleibt. Denn die Prüfung einer steuerrechtlichen Bestimmung am Maßstab des Art. 6 Abs. 1 GG als eines besonderen Gleichheitssatzes erfordert zunächst die Klärung, ob die Vorschrift überhaupt den finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben des GG genügt, insb. ob diese auch kompetenzgemäß erlassen worden ist.

Vor dem Hintergrund der Entscheidungen des BVerfG kann ohnehin dahinstehen, ob alle Kinder der Kläger rein steuerrechtlich kindergeldberechtigt sind. Da Kindererziehung und Kinderbetreuung gesellschaftliche Aufgaben von allerhöchstem Rang sind, ist der Gesetzgeber bereits aufgrund von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 GG aufgefordert, bei der Einkommensbesteuerung auch die wirtschaftliche Belastung von Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern zu berücksichtigen (BVerfG v. 10.11.1998 – 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl. II 1999, 182).

Vor diesem Hintergrund kann die Rspr. des BFH zur typisierenden Betrachtung nicht anders gedeutet werden.

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