Leitsatz

Die umsatzsteuerliche Organschaft endet nicht mit der Bestellung eines vorläufigen schwachen Insolvenzverwalters

 

Sachverhalt

Zwischen einem Einzelunternehmen des Klägers und einer GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft. Über das Vermögen der GmbH wurde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Das Amtsgericht bestellte hierauf einen vorläufigen Insolvenzverwalter. Weiter ordnete es an, dass Verfügungen nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen dürften. Im April 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. In einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erfolgte eine Berichtigung der Umsatzsteuer für den Monat April 2002. Diese wurde gegen den Kläger geltend gemacht. Der Kläger wandte sich hiergegen mit der Begründung, der Anspruch bestünde gegen die GmbH. Die von der früheren Organgesellschaft geschuldeten Entgelte seien erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens uneinbringlich geworden, die Organschaft sei aber schon mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters beendet. Dieser sei zwar formal ein schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter gewesen, habe sich aber stets wie ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter benommen.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die umsatzsteuersteuerliche Organschaft habe hier erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geendet. Die Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters führe noch nicht dazu, dass die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse erforderliche Eingliederung entfallen sei.

 

Hinweis

Das Urteil liegt auf der Linie der maßgeblichen Entscheidung des BFH, Urteil v. 1.4.2004, V R 24/03, BStBl 2004 II S. 905). Hiernach entfällt die Organschaft mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, aber auch dann, wenn ein vorläufiger sogenannter starker Insolvenzverwalter bestellt wird, da diesem bereits wie dem späteren (endgültigen) Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsrechte über das Vermögens des Schuldners übertragen werden (siehe auch Frotscher, Besteuerung bei Insolvenz, S. 253f.). Hier lag die Besonderheit darin, dass sich der schwache vorläufige Insolvenzverwalter wie ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter verhalten haben soll. Zutreffend urteilte das Finanzgericht aber, dass es hierauf nicht ankommen kann, sondern nur auf die Bestellung durch das Gericht. Im Interesse der Rechtssicherheit ist dies sicherlich zutreffend.

Das Urteil ist vorläufig nicht rechtkräftig, da Revision eingelegt wurde. Das Aktenzeichen des BFH V R 32/13.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Gerichtsbescheid vom 18.07.2013, 2 K 1341/11

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