Können Wirtschaftsgüter nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaft-und Schenkungsteuer nicht in Deutschland besteuert werden, so sind diese mit ihrem gemeinen Wert anzugeben- dies wegen eines eventuell nach diesen Abkommen möglichen Progressionsvorbehalts.

Das gleiche gilt für Schulden, die mit diesen Wirtschaftsgütern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.

Ein wirtschaftlicher Zusammenhang von Schulden (Lasten) mit Vermögensgegenständen liegt nur vor, wenn die Entstehung der Schuld ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die diesen Vermögensgegenstand betreffen und die Schuld den Vermögensgegenstand wirtschaftlich belastet.

Zu welchen Staaten ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 19.1.2022[1]

Wirtschaftsgüter in Staaten, mit denen kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, sind bei der Erbschaft-und Schenkungsteuer mit dem gemeinen Wert zu erfassen. Ihr gemeiner Wert muss deshalb in der Anlage Vermögen von Gemeinschaften/Gesellschaften angegeben werden.

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