In die Zeile 90 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen.

In die Zeile 91 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen.

Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 92 einzutragen.

Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG)

Es bestehen aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus den Schuldenständen am Ende der letzten drei vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgelaufenen Wirtschaftsjahre abzuleiten.

In die Zeile 94 sind die Schulden des vorvorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen.

In die Zeile 95 sind die Schulden des vorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen und in die Zeile 96 die Schulden des letzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag.

In der Zeile 97 ist der durchschnittliche Schuldenstand der letzten drei Jahre aus den Zeilen 94 – 96 dividiert durch drei zu bilden.

In Zeile 98 sind die verrechneten Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d. h. der kleinere Wert aus Zeile 69 oder 70.

In der Zeile 99 ergibt sich der durchschnittliche Schuldenstand nach Abzug verrechneter Altersversorgungs-verpflichtungen.

Der Betrag, der den durchschnittlichen Schuldenstand übersteigenden Schulden, gehört in die Zeile 100. Dieser ergibt sich aus Zeile 92 ./. 99; er ist aber mindestenes 0 EUR.

In die Zeile 101 gehört die durch Betriebstätigkeit veranlasste Erhöhung des Schuldenstands und in Zeile 102 die wirtschaftlich nicht belastende Schulden.

 
Hinweis

Kein Ansatz

Wirtschaftlich nichtbelastende Schulden sind nicht anzusetzen.

Zeile 103 ergeben die nicht verrechenbare Schulden nach § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG als Saldo von Zeile 100 ./. Zeile 101 + Zeile 102.

In Zeile 104 sind die Schulden nach Berücksichtigung von § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG einzutragen. Diese ergeben sich aus dem Saldo von Zeile 92 und Zeile 103.

In die Zeile 105 sind anteilige Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen zu erfassen und in Zeile 106 die anteiligen Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften.

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