Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen bzw. Finanzmittel behandelt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, sind zur Verrechnung des Verwaltungsmögens mit Altersversorgungsverpflichtungen entsprechende Eintragungen in den Zeilen 69 bis 88 vorzunehmen und entsprechende Unterlagen beizufügen.[1]

Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen

In der Zeile 69 sind die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen insgesamt einzutragen.

Verwaltungsvermögen (einschl. Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen), das zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtung dient, ist in die Zeile 70 einzutragen.

In der Zeile 71 ist der Saldo von Zeile 69 und 70 zu bilden. Dabei muss der Saldo mindestens 0 EUR betragen.

Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen

Junges Verwaltungsvermögen laut Zeile 54 Spalte 2 ist in der Zeile 73 zu erfassen.

In die Zeile 74 gehört der maximal kleinere Wert aus Zeile 69 bzw. Zeile 70, d. h. das Altersversorgungsvermögen, das in Zeile 73 enthalten ist.

Zeile 75 ergibt das junge Verwaltungsvermögen nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen.

In Zeile 76 ist das Verwaltungsvermögen laut Zeile 54 Spalte 1 zu übernehmen.

Das in Zeile 74 berücksichtigte Altersversorgungsvermögen ist in Zeile 77 zu erfassen.

In Zeile 78 ergibt dann das verbleibende Verwaltungsvermögen (Zeile 76 ./. Zeile 77).

In Zeile 78 enthaltenes Altersversorgungvermögen ist in Zeile 79 einzutragen, soweit nicht bereits in Zeile 77 enthalten.

Einzutragen in Zeile 80 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 69 bzw. 70) ./. 77.

Abzuziehen ist kleinerer Wert aus Zeile 79 bzw. 80, maximal aber Zeile 78 und dieser Wert ist in die Zeile 81 einzutragen.

In die Zeile 82 ist das Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d. h Zeile 78 ./. Zeile 81.

Die Finanzmittel laut Zeile 61 sind in Zeile 83 einzutragen.

In Zeile 83 enthaltenes Altersversorgungsvermögen gehört in die Zeile 84.

In Zeile 85 maximal aber:

Einzutragen in Zeile 85 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 69 bzw. 70) ./. 77 ./. Zeile 81.

In Zeile 86 ist abzuziehen der kleinere Wert aus Zeile 84 bzw. 85, jedoch maximal Zeile 83.

In Zeile 87 sind die Finanzmittel nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu erfassen (Zeile 83 ./. Zeile 86).

In Zeile 88 gehören die jungen Finanzmittel laut Zeile 66, jedoch maximal laut der Zeile 87.

[1] Zu den Altersversorgungsverpflichtungen s. R E 13b.11 ErbStR 2019.

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