In die Zeile 104 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen.

In die Zeile 105 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen.

Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 106 einzutragen.

Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG)

Es bestehen aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus den Schuldenständen am Ende der letzten drei vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgelaufenen Wirtschaftsjahre abzuleiten.

In die Zeile 108 sind die Schulden des vorvorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen.

In die Zeile 109 sind die Schulden des vorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen und in die Zeile 110 die Schulden des letzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag.

In der Zeile 111 ist der durchschnittliche Schuldenstand der letzten drei Jahre aus den Zeilen 108 – 110 dividiert durch drei zu bilden.

In Zeile 112 sind die verrechneten Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d. h. der kleinere Wert aus Zeile 83 oder 84.

In der Zeile 113 ergibt sich der durchschnittliche Schuldenstand nach Abzug verrechneter Altersversorgungs-verpflichtungen.

Der Betrag, der den durchschnittlichen Schuldenstand übersteigenden Schulden, gehört in die Zeile 114. Dieser ergibt sich aus Zeile 106 ./. 113; er ist aber mindestenes 0 EUR.

In die Zeile 115 gehört die durch Betriebstätigkeit veranlasste Erhöhung des Schuldenstands und in Zeile 116 die wirtschaftlich nicht belastende Schulden.

Zeile 117 ergeben die nicht verrechenbare Schulden nach § 13b Abs. 8 Satz2 ErbStG als Saldo von Zeile 114 ./. Zeile 115 + Zeile 116.

In Zeile 118 sind die Schulden nach Berücksichtigung von § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG einzutragen. Diese ergeben sich aus dem Saldo von Zeile 106 und Zeile 117.

In die Zeile 119 sind anteilige Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen zu erfassen und in Zeile 120 die anteiligen Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften.

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