In die Zeile 122 sind die Schulden einzutragen, jedoch ohne Altersversorgungsverpflichtungen.

In die Zeile 123 gehören zusätzlich verrechenbare Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (aus Zeile 103).

Die verbleibenden Schulden (nach Verrechnung mit Altersversorgungsvermögen) sind in die Zeile 124 einzutragen.

Nicht verrechenbare Schulden (§ 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG)

Es bestehen aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich keine Bedenken, den durchschnittlichen Schuldenstand aus den Schuldenständen am Ende der letzten drei vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abgelaufenen Wirtschaftsjahre abzuleiten.

In die Zeile 126 sind die Schulden des vorvorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen.

In die Zeile 127 sind die Schulden des vorletzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag einzutragen und in die Zeile 128 die Schulden des letzten Wirtschaftsjahres vor dem Bewertungsstichtag.

In der Zeile 129 ist der durchschnittliche Schuldenstand der letzten drei Jahre aus den Zeilen 126 – 128 dividiert durch drei zu bilden.

In Zeile 130 sind die verrechneten Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d. h. der kleinere Wert aus Zeile 101 oder 102.

In der Zeile 131 ergibt sich der durchschnittliche Schuldenstand nach Abzug verrechneter Altersversorgungs-verpflichtungen.

Der Betrag, der den durchschnittlichen Schuldenstand übersteigenden Schulden gehört in die Zeile 132. Dieser ergibt sich aus Zeile 124 ./. 131; er ist aber mindestens 0 EUR.

In die Zeile 133 gehört die durch Betriebstätigkeit veranlasste Erhöhung des Schuldenstands und in Zeile 134 die wirtschaftlich nicht belastende Schulden.

Zeile 135 ergeben die nicht verrechenbare Schulden nach § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG als Saldo von Zeile 132 ./. Zeile 133 + Zeile 134.

In Zeile 136 sind die Schulden nach Berücksichtigung von § 13b Abs. 8 Satz 2 ErbStG einzutragen. Diese ergeben sich aus dem Saldo von Zeile 124 und Zeile 135.

In die Zeile 137 sind anteilige Schulden gegenüber verbundenen Unternehmen zu erfassen (aus der Zeile 228). Diese sind in den Zeilen 222 – 228 auch näher zu erläutern.

In Zeile 138 gehören die anteiligen Schulden aus nachgeordneten Gesellschaften.

Zeile 139 ergibt dann die Schulden im Gesamthandsvermögen.

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