Betriebliche Altersversorgungsansprüche und -verpflichtungen liegen vor, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses Versorgungsleistungen bei Alter, Invalidität und/oder Tod i. S. d. § 1 Abs. 1 BetrAVG oder in anderer Weise zusagt. Verwaltungsvermögen und Finanzmittel, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sind, werden bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen nicht als Verwaltungsvermögen bzw. Finanzmittel behandelt.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann sind zur Verrechnung des Verwaltungsmögens mit Altersversorgungsverpflichtungen entsprechende Eintragungen in den Zeilen 82 bis 102 vorzunehmen und entsprechende Unterlagen beizufügen.

Kürzung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen

In der Zeile 83 sind die Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen insgesamt einzutragen.

Verwaltungsvermögen (einschl. Finanzmittel und junges Verwaltungsvermögen), das zur Deckung der Altersversorgungsverpflichtung dient, ist in die Zeile 84 einzutragen.

In der Zeile 85 ist der Saldo von Zeile 83 und 84 zu bilden. Dabei muss der Saldo mindestens 0 EUR betragen.

Verrechnung des Verwaltungsvermögens mit Altersversorgungsverpflichtungen

Junges Verwaltungsvermögen laut Zeile 68 Spalte 2 ist in der Zeile 87 zu erfassen.

In die Zeile 88 gehört der maximal kleinere Wert aus Zeile 83 bzw. Zeile 84.

Zeile 89 ergibt das junge Verwaltungsvermögen nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen.

In Zeile 90 ist das Verwaltungsvermögen laut Zeile 68 Spalte 1 zu übernehmen.

Das in Zeile 88 berücksichtigte Altersversorgungsvermögen ist in Zeile 91 zu erfassen.

In Zeile 92 ergibt dann das verbleibende Verwaltungsvermögen (Zeile 90 ./. Zeile 91).

In Zeile 92 enthaltenes Altersversorgungvermögen ist in Zeile 93 einzutragen, soweit nicht bereits in Zeile 91 enthalten.

Einzutragen in Zeile 94 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 83 bzw. 84) ./. 91

Abzuziehen ist kleinerer Wert aus Zeile 93 bzw. 94, maximal aber Zeile 92 und dieser Wert ist in die Zeile 95 einzutragen.

In die Zeile 96 ist das Verwaltungsvermögen (ohne Finanzmittel) nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen einzutragen, d.h Zeile 92 ./. Zeile 95.

Die Finanzmittel laut Zeile 75 sind in Zeile 97 einzutragen.

In Zeile 97 enthaltenes Altersversorgungsvermögen gehört in die Zeile 98.

In Zeile 99 maximal aber:

Einzutragen in Zeile 99 maximal jedoch (kleinerer Wert aus Zeile 83 bzw. 84) ./. 91 ./. Zeile95

In Zeile 100 ist abzuziehen der kleinere Wert aus Zeile 98 bzw. 99, jedoch maximal Zeile 97.

In Zeile 101 sind die Finanzmittel nach Verrechnung mit Altersversorgungsverpflichtungen zu erfassen (Zeile 97 ./. Zeile 100).

In Zeile 102 gehören die jungen Finanzmittel laut Zeile 80, jedoch maximal laut der Zeile 101.

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