Die betrieblichen Versorgungseinrichtungen sind in das sog. Rentenbezugsmitteilungsverfahren[1] eingebunden. Ihre Aufgabe ist es, als mitteilungspflichtige Stelle Angaben zu den ausgezahlten Renten und anderen Leistungen sowie zum Empfänger bis Ende Februar des Folgejahres der zentralen Stelle (Deutsche Rentenversicherung Bund) elektronisch zu übermitteln.[2]

Der Steuerbürger kann sich die elektronisch übermittelten Daten (eDaten) zu Eigen machen, wenn er keine abweichenden Angaben in dem dafür vorgesehenen Datenfeld in der Steuererklärung macht.[3] In diesem Fall gelten die so in die Steuerfestsetzung übernommenen eDaten als Angaben des Steuerbürgers. Sind die im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahren übermittelten Daten zum Nachteil des Steuerbürgers unzutreffend, kann in diesem Fall auch eine ggf. bestandskräftige Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerbürgers noch geändert werden.[4] Dies gilt sogar dann, wenn den Steuerbürger ein grobes Verschulden daran trifft, dass die Unrichtigkeit der eDaten erst nachträglich bekannt wird. Der Steuerbürger hat also die Richtigkeit elektronisch übermittelter Daten im Rentenbezugsmitteilungsverfahren nicht zu verantworten.

Inhalt der Rentenbezugsmitteilung

Für jeden Vertrag und für jede Leibrente oder andere Leistung erfolgt eine gesonderte Rentenbezugsmitteilung. Die Rentenbezugsmitteilung muss Angaben über die steuerliche Einordnung der Leistungen[5] sowie das Jahr des Zuflusses enthalten. Die Übermittlung erfolgt unter Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer[6], des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums des Leistungsempfängers. Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers und dessen Staatsangehörigkeit bekannt, sind diese ebenfalls zu übersenden.

 
Praxis-Tipp

Keine Übermittlung von steuerfreien Leistungen

Für Leistungen, die steuerfrei sind oder nicht der Besteuerung unterliegen, besteht keine Pflicht zur Übermittlung an die zentrale Stelle. Aufzunehmen sind jedoch Renten oder andere Leistungen, für die Deutschland aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens kein oder nur ein eingeschränktes Besteuerungsrecht hat.

Rentenbezugsmitteilung bei Zahlungen nach dem Tod

Bei nachschüssig gezahlten Renten wird die Rentenleistung für den Sterbemonat regelmäßig noch auf das Bankkonto des Verstorbenen ausgezahlt. Zahlungen nach dem Tod können aber grundsätzlich nicht mehr der verstorbenen Person zugerechnet werden, weil die Rechtsfähigkeit einer natürlichen Person mit dem Tod endet. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung wird im Fall des Todes eines Rentenempfängers die Rente für den Sterbemonat gleichwohl dem Verstorbenen und nicht den Erben zugeordnet. Dies hat für die mitteilungspflichtigen Stellen den Vorteil, dass nur eine Rentenbezugsmitteilung für den Verstorbenen übermittelt werden muss. Für die Erben ist keine Rentenbezugsmitteilung zu übersenden, weil ihnen die Leistung von Gesetzes wegen nicht zufließt. Zeit- und häufig auch kostenintensive Erbenermittlungen müssen die Versorgungseinrichtungen also nicht veranlassen.[7]

Zentrale Verwaltung durch Bundeszentralamt für Steuern

Weitergehende Informationen zum maschinellen Rentenbezugsmitteilungsverfahren sind auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)[8] sowie im Bundessteuerblatt[9] veröffentlicht. Gleiches gilt für das maschinelle Anfrageverfahren zur Abfrage der Steueridentifikationsnummer, falls der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine Steueridentifikationsnummer der betrieblichen Versorgungseinrichtung nicht mitteilt.[10]

Das BZSt übt die Fachaufsicht über die zentrale Stelle aus, an die die Rentenbezugsmitteilungen zu übersenden sind. Die zentrale Stelle sammelt die übermittelten Rentenbezugsmitteilungen und stellt die Daten den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung, damit die steuerliche Erfassung der Alterseinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gewährleistet ist.

 
Achtung

Verspätungsgeld und Geldbuße

Für Rentenbezugsmitteilungen, die verspätet oder gar nicht an die zentrale Stelle übermittelt werden, ist ein Verspätungsgeld zu entrichten. Für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ist ein Betrag von 10 EUR für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten. Das Verspätungsgeld darf 50.000 EUR für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen.[11] Die fristgerechte Übermittlung einer fehlerhaften Rentenbezugsmitteilung kann dagegen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden, wenn die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind. Ist die Meldung allerdings derart lückenhaft, dass sie praktisch auf eine "Nichtübermittlung" hinausläuft, kann dies mit einem Verspätungsgeld sanktioniert werden.[12] Die Erhebung von Verspätungsgeldern ist verfassungsgemäß.[13] Werden im Zusammenhang mit der Durchführung des Rentenbezugsmitteilungs...

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