FinMin Hamburg, 26.7.2019, S 2296 b - 2019/003 - 52
Gemäß § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG kommt die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nicht in Betracht, wenn es sich um öffentlich geförderte Maßnahmen handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind nicht Inhalt der über 10 Jahre ausgezahlten Förderung.
Die Gewährung von Baukindergeld ist daher für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG unschädlich.
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