Nicht als förderfähige Betriebe im Sinne des § 1 Abs. 1 anzusehen sind Betriebe[1] [Bis 30.04.2006: Die ganzjährige Beschäftigung wird nicht gefördert insbesondere in Betrieben]

 

1.

des Bauten- und Eisenschutzgewerbes;

 

2.

des Betonwaren und Terrazzowaren herstellenden Gewerbes, soweit nicht in Betriebsabteilungen nach deren Zweckbestimmung überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

 

3.

der Fassadenreinigung;

 

4.

der Fußboden- und Parkettlegerei;

 

5.

des Glaserhandwerks;

 

6.

des Installationsgewerbes, insbesondere der Klempnerei, des Klimaanlagenbaues, der Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallation, sowie des Blitzschutz- und Erdungsanlagenbaues;

 

7.

des Maler- und Lackiererhandwerks, soweit nicht überwiegend Bauleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 ausgeführt werden;

 

8.

der Naturstein- und Naturwerksteinindustrie und des Steinmetzhandwerks;

 

9.

der Naßbaggerei;

 

10.

des Kachelofen- und Luftheizungsbaues;

 

11.

der Säurebauindustrie;

 

12.

des Schreinerhandwerks sowie der holzbe- und -verarbeitenden Industrie einschließlich der Holzfertigbauindustrie, soweit nicht überwiegend Fertigbau-., Dämm- (Isolier-), Trockenbau- und Montagebauarbeiten oder Zimmerarbeiten ausgeführt werden;

 

13.

des reinen Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbaues sowie des Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbaues;

 

14.

[2]und Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

Bis 30.04.2006:

14.

und in Betrieben, die Betonentladegeräte gewerblich zur Verfügung stellen.

[1] Geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung. Anzuwenden ab 01.05.2006.
[2] Nr. 14 geändert durch Dritte Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung. Anzuwenden ab 01.05.2006.

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