§ 48b EStG verpflichtet unternehmerisch tätige Auftraggeber von Bauleistungen, von dem an den Bauleistenden zu zahlenden (Brutto-)Rechnungsbetrag 15 % als Steuerabzug einzubehalten und an das für den Bauleistenden zuständige Finanzamt abzuführen, wenn nicht der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Eine Freistellungsbescheinigung kann der leistende Unternehmer bei dem für ihn zuständigen Finanzamt beantragen. Der Antrag ist an keine Form gebunden.

Bei bisher nicht steuerlich geführten Personen senden die Finanzämter normalerweise vor dem Erteilen der Bescheinigung dem Antragsteller einen Fragebogen zu. Darin sind neben den allgemeinen Angaben zum Unternehmen auch Angaben zu den beschäftigten Arbeitnehmern und zur Bauleistung zu machen.

Die Freistellungsbescheinigung kann auf bestimmte Zeit, längstens jedoch für einen Zeitraum von 3 Jahren, oder bezogen auf einen bestimmten Auftrag erteilt werden. 6 Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung kann auf Antrag des Leistenden eine Folgebescheinigung erteilt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits bestehenden Freistellungsbescheinigung anknüpft (zur Neuausgabe der Freistellungsbescheinigung s. BMF, Schreiben v. 20.9.2004, IV A 5 – S 1900 – 292/01, BStBl 2004 I S. 862).

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