Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Haftung im Konzern. Anpassung der Betriebsrenten. Schuldner der Anpassung. Betriebsübergang. Haftung des Betriebsveräußerers. Gesamtschuld. Durchgriffshaftung. Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs

 

Orientierungssatz

  • Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wird die Anpassungsprüfung vom Arbeitgeber geschuldet. Dies ist der Partner des Arbeitsverhältnisses, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen.
  • Bei einem Betriebsübergang betritt der Betriebserwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Der Betriebsveräußerer ist nicht gehindert, über den gesetzlichen Mindestschutz des § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB hinausgehende Verpflichtungen vertraglich zu begründen. Dies war im vorliegenden Fall nicht geschehen (Auslegung der abgegebenen Erklärungen).
  • Aus der Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen unter Anrechnung von Beschäftigungszeiten innerhalb eines Konzerns ergibt sich noch nicht, dass die Konzernunternehmen eine gesamtschuldnerische Haftung für die Versorgungsverbindlichkeiten übernehmen wollen.
  • Der Schutz der abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter folgt nicht mehr dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktiengesetzes. An dessen Stelle ist die “Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs” getreten.
  • Der Versorgungsberechtigte kann einen auf diese Ausfallhaftung gestützten Anspruch nicht mehr geltend machen, wenn über das Vermögen des Versorgungsschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftgläubiger hat der Insolvenzverwalter dafür zu sorgen, dass die durch den existenzvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile ausgeglichen werden.
 

Normenkette

BetrAVG § 16; AktG § 303; GmbHG § 13; InsO §§ 92-93; BGB §§ 613a, 133, 157; ZPO § 253 Abs. 2, § 256 Abs. 1, § 559

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 21.07.2004; Aktenzeichen 20 Sa 8/04)

ArbG Ulm (Urteil vom 12.12.2003; Aktenzeichen 6 Ca 202/03)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente schuldet.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 1988 bei der Beklagten im Bereich Luftfahrt beschäftigt. Sie behielt sich in § 2 Abs. 2 des Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 1972 vor, dem Kläger entsprechend seinen Fähigkeiten und seiner Ausbildung “Aufgaben in anderen Abteilungen des Werkes oder der Firmen des D-Konzerns zu übertragen”. Ihm war eine betriebliche Altersversorgung zugesagt worden, die in der “D… Versorgungsordnung” vom 1. Januar 1978 (VO 78) geregelt ist. Diese Versorgungsordnung lautet auszugsweise wie folgt:

“§ 1 Kreis der Ruhegeldberechtigten

Die Firmen D… GmbH, F… und M…, D… R… GmbH, O…, D… S… GmbH, F… – i.w. zusammenfassend ‘Firma’ genannt – gewähren Ruhegeldleistungen an ihre Betriebsangehörigen nach den Bestimmungen dieser Ruhegeldordnung. Diese Ruhegeldleistungen sind als zusätzlicher Versorgungsbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung unserer Mitarbeiter zu verstehen.

§ 4 Anrechnungsfähige Dienstzeit

1) Als anrechnungsfähige Dienstzeit für die Berechnung der Ruhegelder gilt die Zeit, die der Betriebsangehörige nach Vollendung des 20. Lebensjahres ununterbrochen bei der Firma verbracht hat. Als Firma in diesem Sinne gelten auch andere Gesellschaftsgründungen des Hauses D…, die heute nicht mehr oder nicht mehr als werbendes Unternehmen bestehen.”

Mit Aushang vom 30. November 1988 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter davon, dass D… die Luftfahrtaktivitäten ab 1. Januar 1989 in einem Unternehmen zusammenfassen werde. Zu den Rechtsfolgen hieß es:

“Folge dieser Maßnahme ist, dass die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der D… GmbH M… mit Wirkung zum 01.01.1989 mit unverändertem Inhalt auf die D… L… GmbH übergehen. Alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Regelungen und Zulagen gelten für die Mitarbeiter weiter. Dienstzeiten, Länge der Kündigungsfristen und Sozialleistungen wie die Versorgungszusage, Höhe des Weihnachtsgeldes usw. ändern sich durch diesen Vorgang nicht.”

Mit dem bei der Beklagten gewählten Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich abgeschlossen, über dessen Inhalt die Mitarbeiter mit Aushang vom 22. Dezember 1988 informiert wurden. Nach Nr. 3 dieses Interessenausgleichs galt “für Versetzungen … der Grundsatz, daß der betroffene Mitarbeiter keinerlei Nachteile gegenüber seiner bisherigen Position in bezug auf die Tätigkeit, Stellung und übrige Vertragsbedingungen erleidet”. Am 1. Januar 1989 übernahm die D… R… GmbH von der Beklagten deren Bereich Luftfahrt und firmierte zu diesem Zeitpunkt in die D… L… GmbH (D… L…) um. Dabei ging auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die D… L… über, bei der es sich um eine 100 %ige Tochter der Beklagten handelte. Zwischen beiden Unternehmen bestand vom 1. Januar 1989 bis zum 30. Juni 1996 ein Beherrschungsvertrag.

Mit Ablauf des 30. Juni 1991 schied der Kläger bei der D… L… aus. Mit Schreiben vom 13. Juni 1991 hatte die Beklagte dem Kläger folgende Auskunft über das Bestehen und die Höhe seiner Versorgungsanwartschaft erteilt:

“hiermit teilen wir Ihnen mit, daß für Sie die Voraussetzungen einer unverfallbaren betrieblichen Altersversorgung erfüllt sind. Zum Zeitpunkt der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der

D… L… GmbH, F…,

hatten Sie das 35. Lebensjahr vollendet und die Versorgungszusage für Sie hat mindestens 10 Jahre bestanden.

Aufgrund der Bestimmungen der D-Versorgungsordnung und der o.a. Ausscheidensvereinbarung haben Sie eine Anwartschaft auf betriebliche Altersrente in Höhe von

DM 1.015,-- brutto monatlich

sowie eine Anwartschaft auf Zahlung von Hinterbliebenenrente erworben.

Sie sind am 01.10.1965 in unser Unternehmen eingetreten und am 30.06.1991 ausgeschieden. Dies ergibt unter Anrechnung eines weiteren Dienstjahres eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 26 Jahren.

Abschließend möchten wir Ihnen mitteilen, daß alle Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung zentral durch die D… GmbH F… (SRA) bearbeitet werden. Wir bitten Sie, Anfragen oder sonstigen Schriftverkehr jeweils immer an obige Adresse zu richten.”

Seit dem 1. Mai 1993 bezieht der Kläger Betriebsrente nach der VO 78. Bis einschließlich 31. März 2002 veranlasste die Beklagte mit dem Zusatz “Zentrale Altersversorgung” die Rentenzahlungen von monatlich 1.015,00 DM brutto (= 519,00 Euro). Ab 1. April 2002 stellte die zwischenzeitlich in F… D… GmbH umbenannte D… L… Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Diesem Antrag hat das zuständige Amtsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2002 stattgegeben. Für die Zeit ab 1. April 2002 zahlt der Pensions-Sicherungs-Verein die Betriebsrente von monatlich 519,00 Euro.

Der Kläger hat von der Beklagten die Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei neben der früheren Arbeitgeberin gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Betriebsrente und deren Anpassung verpflichtet. Dies ergebe sich bereits aus § 1 VO 78. Auch die Begleitumstände sprächen für einen entsprechenden Verpflichtungswillen der Beklagten. Beim Kläger sei das schutzwürdige Vertrauen in eine gesamtschuldnerische Haftung erweckt worden, insbesondere durch den konzernweiten Direktionsvorbehalt in § 2 Abs. 2 seines Anstellungsvertrages vom 1. Dezember 1972, die Mitteilung des Vorstandes der Beklagten vom 30. November 1988 zu den Rechtsfolgen des Betriebsübergangs auf die D… L…, den mit Aushang vom 22. Dezember 1988 bekannt gemachten Interessenausgleich anlässlich dieses Betriebsübergangs, das Gratulationsschreiben der D… L… vom 29. September 1990 zum 25jährigen Arbeitsjubiläum des Klägers, die Anwartschaftsmitteilung der Beklagten vom 13. Juni 1991 und die Abwicklung der Rentenzahlungen durch die Beklagte. Außerdem seien die Voraussetzungen für eine konzernrechtliche Durchgriffshaftung erfüllt.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung seiner Betriebsrente gem. § 16 BetrAVG ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, in der VO 78 habe sie sich nur verpflichtet, ihren eigenen Betriebsangehörigen Versorgungsleistungen zu gewähren. Eine gesamtschuldnerische Haftung gegenüber Betriebsangehörigen anderer Unternehmen habe sie nicht begründet. Weder aus den vom Kläger zitierten Mitteilungen und Schreiben noch aus der Art und Weise der Rentenzahlungen lasse sich ein weitergehender Verpflichtungswille oder ein Vertrauenstatbestand herleiten. Auch auf eine konzernrechtliche Durchgriffshaftung könne die Klageforderung nicht gestützt werden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein bisheriges Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht Schuldnerin der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG.

I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und genügt den an eine Feststellungsklage zu stellenden prozessualen Anforderungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

Inhalt und Umfang der begehrten Feststellung sind klar umschrieben. Der Kläger will klären lassen, ob die Beklagte dem Grunde nach zur Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG verpflichtet ist. Hierüber besteht zwischen den Parteien Streit.

Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an einer alsbaldigen Bereinigung dieser Meinungsverschiedenheit für die Vergangenheit und Zukunft. Es ist prozesswirtschaftlich sinnvoll, die Grundfrage der Schuldnerstellung vorab klären zu lassen, zumal die Höhe der gebotenen Anpassung von der Beantwortung komplexer Fragen wie der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze und der wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners abhängt.

II. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers anzupassen und die Rentenerhöhungen zu zahlen.

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG wird die Anpassungsprüfung vom Arbeitgeber geschuldet, also vom Partner des Arbeitsverhältnisses, den die Pflichten aus der Versorgungszusage treffen. Die Beklagte war lediglich vom 1. Oktober 1965 bis zum 31. Dezember 1988 Arbeitgeberin des Klägers. Der Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Kläger beschäftigt war, ist am 1. Januar 1989 durch Rechtsgeschäft auf die D… L… übergegangen. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Betriebserwerberin in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen eingetreten. Dies gilt auch für die versorgungsrechtlichen Pflichten. Für die ab dem Betriebsübergang eingetretenen Versorgungsfälle schuldet die Betriebserwerberin die Zahlung der Betriebsrente und deren Anpassung. Nach § 613a Abs. 2 Satz 1 BGB haftet der Betriebsveräußerer neben dem Betriebserwerber, soweit die Versorgungsverpflichtungen vor dem Betriebsübergang entstanden sind und vor Ablauf eines Jahres nach diesem Zeitpunkt fällig werden. Die geltend gemachte Anpassungspflicht fällt nicht darunter.

2. Die Beklagte als Betriebsveräußerin war nicht gehindert, über den gesetzlichen Mindestschutz hinausgehende Verpflichtungen vertraglich zu begründen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Landesarbeitsgericht hat auch unter Berücksichtigung aller Begleitumstände die VO 78 zutreffend ausgelegt. Aus der VO 78 ist die von dem Kläger geltend gemachte Gesamtschuld nicht herzuleiten. Die Versorgungspflichten sind auch nicht durch spätere von der Beklagten abgegebene oder ihr zuzurechnende Erklärungen erweitert worden.

a) Bei der VO 78 handelt es sich um eine Gesamtzusage. Sie ist eine typisierte Willenserklärung. Deren Auslegung hat nach objektiven, vom Einzelfall unabhängigen Kriterien zu erfolgen und ist im Revisionsverfahren uneingeschränkt nachprüfbar. Dieser Überprüfung hält das angegriffene Urteil stand.

aa) Dem Wortlaut der VO 78 lässt sich nicht entnehmen, dass die drei in der Versorgungsordnung aufgeführten Unternehmen als Gesamtschuldner die Versorgungsleistungen zu gewähren haben.

(1) Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, folgt aus dem Einschub in § 1 Satz 1 VO 78 (– i.w. zusammenfassend “Firma” genannt –), dass die drei aufgeführten Unternehmen lediglich inhaltsgleiche Versorgungszusagen erteilen wollten, die Versorgungsverhältnisse jedoch ausschließlich zu einem Unternehmen und zwar dem Beschäftigungsunternehmen bestehen sollten. In der Überschrift und in § 1 VO 78 werden die drei in Betracht kommenden Versorgungsschuldner zunächst getrennt aufgeführt. Diese sagen ihren Betriebsangehörigen in § 1 Satz 1 VO 78 Ruhegeldleistungen nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung zu. Der Einschub in § 1 Satz 1 VO 78 weist darauf hin, dass in den folgenden Vorschriften nicht mehr die drei Unternehmen aufgeführt werden, sondern zur sprachlichen Vereinfachung nur noch der Ausdruck “Firma” verwandt wird. Wenn die drei Unternehmen gesamtschuldnerisch die Versorgungsleistungen erbringen sollten, wäre die sprachliche Vereinfachung unnötig und statt des Wortes “Firma” das Wort “Firmen” angebracht gewesen. Die Benutzung des Singulars statt des Plurals bringt zum Ausdruck, dass es nicht drei, sondern einen Versorgungsschuldner gibt.

Diese sprachlichen Zusammenhänge werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass es in § 1 Satz 1 VO 78 nur heißt: “… gewähren Ruhegeldleistungen an ihre Betriebsangehörigen”. Durch Einfügung des Wortes “jeweils” wäre die Regelung zwar noch klarer gewesen. Die Möglichkeit weiterer Präzisierung führt jedoch nicht zur Unklarheit der Regelung.

(2) Gesamtschuldnerische Versorgungspflichten der Beklagten lassen sich nicht daraus herleiten, dass § 4 VO 78 die Anrechnung von Dienstzeiten innerhalb des “Hauses D” vorschreibt. Diese Vorschrift betrifft nach ihrem Wortlaut ausschließlich “die Berechnung der Ruhegelder”. Sie knüpft an eine dem Grunde nach bestehende Versorgungspflicht an, ohne zusätzliche Versorgungsverhältnisse zu schaffen. Die Anrechnung von Beschäftigungszeiten innerhalb eines Konzerns kommt häufig vor. Daraus kann nicht auf eine Gesamtschuld der Konzernunternehmen geschlossen werden.

(3) Ob die Beklagte den § 12 VO 78 (Zusammentreffen mehrerer Renten) richtig anwendet, ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidend. Abgesehen davon, dass der Schriftsatz des Klägers vom 22. Juli 2005 neuen, im Revisionsverfahren nach § 559 ZPO unbeachtlichen Tatsachenvortrag enthält, lässt § 12 VO 78 und dessen Vollzug keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, wer nach der VO 78 Versorgungsschuldner sein soll.

bb) Die Entstehungsgeschichte der VO 78 führt zu keinem anderem Ergebnis. Ihr lässt sich nur entnehmen, dass die “Familie D…” eine inhaltlich einheitliche betriebliche Altersversorgung für sämtliche Gesellschaften einführen wollte. Die Vereinheitlichung der Versorgungsregelungen und die unternehmensübergreifende Honorierung von Konzernbeschäftigungszeiten bedeutet noch nicht, dass gesamtschuldnerische Versorgungspflichten der Konzerngesellschaften geschaffen werden sollten. Die Gründung eigenständiger juristischer Personen beruht auf einem unternehmerischen Konzept, das Haftungs- und Risikoerwägungen umfasst. Gesamtschuldnerische Versorgungspflichten hätten atypische, nur begrenzt steuerbare Risiken und zusätzliche wirtschaftliche Belastungen ausgelöst. Zugunsten der Versorgungsberechtigten hätte die juristische Selbstständigkeit der Konzerngesellschaften ihre Bedeutung verloren. Die Übernahme einer versorgungsrechtlichen Gesamtschuld wäre ungewöhnlich gewesen. Ein derartiger Verpflichtungswille hätte hinreichend klar zum Ausdruck gebracht werden müssen. Dies ist nicht geschehen.

cc) Das Schreiben der D… L… vom 29. September 1990 zum 25jährigen Arbeitsjubiläum des Klägers lässt keine Rückschlüsse auf den Regelungswillen der in der VO 78 aufgeführten Arbeitgeber zu. Dem Kläger wurde nicht von der Beklagten, sondern von seiner damaligen Arbeitgeberin, der D… L…, zum Dienstjubiläum gratuliert. Seine Tätigkeit bei der Beklagten wurde zur Darstellung seines Werdegangs aufgeführt. Eine Berücksichtigung dieser Beschäftigungszeit beim Dienstjubiläum, sagt nichts darüber aus, wer die sich aus der Dauer der Beschäftigungszeit ergebenden Leistungen zu erbringen hat. Eine Haftung der Beklagten für die Betriebsrentenansprüche des Klägers wird nicht einmal andeutungsweise angesprochen.

dd) Der Arbeitsvertrag enthält keine von der VO 78 abweichende Versorgungsvereinbarung. Die konzernweite Versetzungsklausel spielt für die Auslegung der VO 78 keine Rolle. Die VO 78 ist als Gesamtzusage einheitlich auszulegen. Auf die Besonderheiten des Einzelfalles kommt es nur insoweit an, als die Versorgungsordnung darauf abstellt. Die Rechtsfolgen eines Arbeitgeberwechsels sind im Arbeitsvertrag nicht geregelt. Dementsprechend lässt sich dem Arbeitsvertrag eine über § 613a BGB hinausgehende gesamtschuldnerische Haftung nicht entnehmen.

b) Die Beklagte hat anlässlich des am 1. Januar 1989 erfolgten Betriebsübergangs auf die D… L… den Versorgungsanwärtern keine über § 613a BGB hinausgehenden Rechte eingeräumt und sich nicht verpflichtet, für die Zahlung und Anpassung der Betriebsrenten einzustehen.

aa) Der Aushang der Beklagten vom 30. November 1988 enthielt lediglich eine Information der Belegschaft über den Betriebsübergang und dessen Rechtsfolgen. Der erste Hinweis lautet: “Folge dieser Maßnahme ist, dass die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter der D… GmbH M… mit Wirkung zum 01.01.1989 mit unverändertem Inhalt auf die D… L… GmbH übergehen”. Dadurch wurden die Mitarbeiter zum einen davon in Kenntnis gesetzt, dass ein Arbeitgeberwechsel eintritt, woraus sich auch ein Schuldnerwechsel ergibt. Zum anderen wurden die Mitarbeiter darüber unterrichtet, dass der “Inhalt” des Arbeitsverhältnisses “unverändert” bleibt. Was unter “unverändertem Inhalt” des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, wird in den beiden nächsten Sätzen erläutert. Nach Satz 2 gelten “alle mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Regelungen und Zulagen … für die Mitarbeiter weiter”. Nach Satz 3 ändern sich “Dienstzeiten, Länge der Kündigungsfristen und Sozialleistungen wie die Versorgungszusage, Höhe des Weihnachtsgeldes usw. … nicht”. Die Sätze 2 und 3 betreffen die Voraussetzungen und die Höhe der den Arbeitnehmern zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung. Sie ist nur eine der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistungen. Ein Schuldbeitritt, eine Schuldübernahme oder eine Erfüllungsgarantie werden nicht einmal angedeutet. Im Aushang vom 30. November 1988 hat die Beklagte nicht erklärt, dass sie, anders als bei den übrigen Arbeitgeberpflichten, Schuldnerin der Versorgungsleistungen bleibe. Da der Aushang auf den Inhalt der Versorgungszusage nicht eingeht, lässt er auch keine Rückschlüsse darauf zu, wie die Beklagte die VO 78 verstanden hat. Der Aushang enthält weder eine rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärung noch spielt er für die Auslegung der VO 78 eine Rolle.

bb) Nicht anders ist der anlässlich des Betriebsübergangs zustande gekommene, durch Aushang vom 22. Dezember 1988 bekannt gemachte Interessenausgleich zu beurteilen. Nach Nr. 3 des Interessenausgleichs galt “für Versetzungen … der Grundsatz, daß der betroffene Mitarbeiter keinerlei Nachteile gegenüber seiner bisherigen Position in bezug auf die Tätigkeit, Stellung und übrige Vertragsbedingungen erleidet”. Auch dieser Grundsatz besagt nur, dass die Vertragsbedingungen unangetastet bleiben. Der Schutz vor Nachteilen bezieht sich ausdrücklich “auf die Tätigkeit, Stellung und übrige Vertragsbedingungen”. Die Nachteile, die sich aus dem mit dem Arbeitgeberwechsel verbundenen Schuldnerwechsel ergeben, werden nicht ausgeglichen. Eine über § 613a BGB hinausgehende Haftung der Betriebsveräußerin ist im Interessenausgleich nicht vorgesehen.

cc) Eine Einstandspflicht für die Zahlung und Anpassung der Betriebsrente hatte die Beklagte auch nicht dadurch konkludent begründet, dass sie die Altersversorgung des Klägers abwickelte. Bereits in der nach § 2 Abs. 6 BetrAVG aF erteilten Auskunft vom 13. Juni 1991 wies sie den Kläger bei seinem Ausscheiden darauf hin, “dass alle Angelegenheiten der betrieblichen Altersversorgung zentral durch die D… GmbH F… (SRA) bearbeitet werden”. Auch anschließend erledigte die Beklagte die Versorgungsangelegenheiten des Klägers. Folgerichtig versah sie die an ihn gerichteten Schreiben und die Abrechnungen mit dem Zusatz “Zentrale Altersversorgung”. Für den Kläger war erkennbar, dass die Beklagte keine eigenen Verpflichtungen begründen wollte, sondern zur Verwaltungsvereinfachung und Verringerung der Kosten die Versorgungsangelegenheiten zentral abwickelte und lediglich als Zahlstelle handelte.

3. Ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein vom Arbeitgeber geschaffener Vertrauenstatbestand ohne Abgabe einer Willenserklärung eine gesamtschuldnerische Versorgungsverpflichtung im Konzern begründen kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Die Beklagte erweckte weder durch die vom Kläger zitierten Schriftstücke noch durch die Abwicklung seiner Altersversorgung bei ihm das Vertrauen, sie wolle für die Zahlung seiner Betriebsrente und deren Anpassung einstehen.

4. Die Klageforderung kann auch nicht auf eine konzernrechtliche Durchgriffshaftung der Beklagten gestützt werden.

a) Die Parteien sind von den in der früheren Rechtsprechung entwickelten konzernrechtlichen Haftungsregeln ausgegangen (vgl. dazu BGH 29. März 1993 – II ZR 265/92 – AP AktG § 303 Nr. 2; 13. Dezember 1993 – II ZR 89/93 – AP AktG § 303 Nr. 5; BAG 8. März 1994 – 9 AZR 197/92 – BAGE 76, 79; 1. August 1995 – 9 AZR 378/94 – AP AktG § 303 Nr. 8 = EzA AktG § 303 Nr. 6; 8. September 1998 – 3 AZR 185/97 – AP AktG § 303 Nr. 12 = EzA AktG § 303 Nr. 8). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. dazu 17. September 2001 – II ZR 178/99 – “Bremer Vulkan” BGHZ 149, 10; 25. Februar 2002 – II ZR 196/00 – BGHZ 150, 61; 24. Juni 2002 – II ZR 300/00 – BGHZ 151, 181; 13. Dezember 2004 – II ZR 256/02 – BB 2005, 286 = DB 2005, 328) folgt der Schutz der abhängigen GmbH gegenüber Eingriffen ihrer Gesellschafter nicht mehr dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktiengesetzes. An die Stelle der Haftung aus qualifiziert faktischen Konzernen ist die “Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs” getreten. Der Gesellschafter kann sich bei einem existenzvernichtenden Eingriff in das Vermögen der Gesellschaft nicht auf die Haftungsbegrenzung des § 13 Abs. 2 GmbHG berufen. Die Ausfallhaftung ist auf die Erhaltung des Stammkapitals der GmbH und die Gewährleistung ihres Bestandes beschränkt. Die Gesellschafter müssen bei einem Zugriff auf das Vermögen oder bei einer Vereitelung von Geschäftschancen auf die Belange der GmbH angemessen Rücksicht nehmen. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge des Eingriffs eines Gesellschafters nicht mehr ihren Verbindlichkeiten nachkommen kann. Wie bereits der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. Dezember 2004 (– 1 AZR 504/03 – EzA GmbH-Gesetz § 13 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 2b aa der Gründe) folgt auch der Dritte Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

b) Im vorliegenden Rechtsstreit kann ebenso wie in dem mit Urteil vom 14. Dezember 2004 (– 1 AZR 504/03 – aaO) entschiedenen Fall offen bleiben, ob die Voraussetzungen einer Ausfallhaftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs erfüllt sind. Der Kläger kann einen derartigen Anspruch nicht mehr geltend machen, weil über das Vermögen der Versorgungsschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Der Anspruch gegen die Gesellschafter auf Ausgleich der durch den existenzvernichtenden Eingriff entstandenen Nachteile steht in erster Linie der Gesellschaft selbst zu (BAG 14. Dezember 2004 – 1 AZR 504/03 – aaO, zu II 2b cc der Gründe mwN) und ist bei Insolvenz der Gesellschaft im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger vom Insolvenzverwalter durchzusetzen.

Diese Einschränkung entspricht den Wertungen der §§ 92, 93 InsO und den Zielen des Gesetzgebers. Nach § 93 InsO kann die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft während der Dauer des über das Vermögen der Gesellschaft eröffneten Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Diese Vorschrift verhindert, dass es zu einem “Wettlauf der Gesellschaftsgläubiger” kommt und der das Insolvenzverfahren beherrschende Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger unterlaufen wird. Diesem Zweck dient auch § 92 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift können Ansprüche der Insolvenzgläubiger auf Ersatz eines Schadens, den diese Gläubiger gemeinschaftlich durch eine Verminderung des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlitten haben, während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Auch in dieser Regelung kommt der Wille des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Geltendmachung der Ansprüche ausschließlich dem Insolvenzverwalter zuzuweisen, wenn ein Gesellschafter einen Haftungstatbestand gegenüber allen Gläubigern verwirklicht hat. Dies trifft bei der Ausfallhaftung eines Gesellschafters wegen existenzvernichtenden Eingriffs in das Vermögen der Gesellschaft zu.

 

Unterschriften

Kremhelmer, Brühler, Zwanziger

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Born ist abgelaufen.

Kremhelmer

Die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters Reissner ist abgelaufen.

Kremhelmer

 

Fundstellen

Haufe-Index 1550851

DB 2006, 2471

FA 2006, 313

JR 2007, 43

NZA 2006, 1008

AP, 0

AuA 2006, 623

EzA-SD 2006, 22

EzA

ArbRB 2006, 266

NJOZ 2006, 3104

SPA 2006, 3

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge