Leitsatz (redaktionell)

Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR verstößt gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), soweit nach ihr Zeiten von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit ausgeschlossen sind, die der Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt hat, bevor er seinen Grundwehrdienst unfreiwillig bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR ableistete. Dadurch werden diese Arbeiter gegenüber denjenigen, die zum Grundwehrdienst bei einem anderen Truppenteil der NVA eingezogen waren, ohne sachlichen Grund benachteiligt. Diese Vordienstzeiten sind gemäß § 5 Abs. 1 LTV-DR als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen. Hinweise des Senats: Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats aus dem Urteil vom 23. Juni 1994 (BAGE 77, 137 ff. = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR); hier: Nichtberücksichtigung der Eisenbahndienstzeit erstreckt sich bei unfreiwilliger Einberufung zu den DDR-Grenztruppen nur auf den Grundwehrdienst selbst, nicht auch auf die Vordienstzeiten

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Entscheidung vom 19.06.1996; Aktenzeichen 4 Sa 15/96)

ArbG Berlin (Entscheidung vom 06.12.1995; Aktenzeichen 21 Ca 38559/94)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Lohn- und Abfindungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der am 23. September 1964 geborene Kläger war vom 1. September 1981 bis 31. Dezember 1993 als qualifizierter Facharbeiter (Schlosser) bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung fand auf das Arbeitsverhältnis der Lohntarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Reichsbahn vom 1. Juli 1991 i.d.F. des Änderungstarifvertrages II/91 DR vom 18. Mai 1992 (LTV-DR) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Aufhebungsvertrag vom 30. August 1993 wegen mangelnden Bedarfs unter Bezugnahme auf den Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 aufgelöst.

In der Zeit vom 3. November 1987 bis 1. Mai 1989 hatte der Kläger seinen Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR abgeleistet. Im Hinblick darauf setzte die Deutsche Reichsbahn im Oktober 1992 den Beginn der Eisenbahndienstzeit des Klägers auf den 2. Mai 1989 fest. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einem formularmäßigen Schreiben vom 8. Dezember 1992, das wie folgt lautet:

"Anmeldung von Ansprüchen nach § 34 Abs. 2 LTV/DR

Hiermit mache ich meine Ansprüche auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Lohnanteilen im Zusammenhang mit der vorgenommenen neuen Dienstzeitberechnung nach § 9 des Tarifvertrages Nr. 2/1991/DR geltend.

Ich erkläre ausdrücklich, daß ich mit der vorgenommenen vorläufigen Dienstzeitberechnung nicht einverstanden bin und hiermit meine Lohnansprüche nach der tarifgemäßen Dienstzeitberechnung/Lohnstufe geltend mache.

Ich bitte, mir den Eingang dieser Erklärung schriftlich zu bestätigen."

Der Kläger ergänzte dieses Schreiben am Ende um den handschriftlichen Zusatz: "Betr. Grundwehrdienst bei Grenztruppen und die Dienstzeit davor".

Im September 1993 errechnete die Deutsche Reichsbahn auf der Grundlage ihrer Dienstzeitberechnung gemäß § 2 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung für Arbeiter und Angestellte der Deutschen Reichsbahn eine Abfindung in Höhe von 2.779,99 DM, die sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an den Kläger auszahlte.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 forderte der Kläger die "Anerkennung der Dienstjahre vor seinem Grundwehrdienst bei den Grenztruppen" und bat um Nachberechnung der Abfindung sowie seiner monatlichen Vergütung und des 13. Monatsgehalts wegen "falscher Einstufung bei der Lohnstufe".

Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Klägers ergeben sich zu dessen Gunsten der Höhe nach unstreitige Differenzbeträge von 638,50 DM brutto (Vergütungsdifferenz für den Zeitraum von Februar 1993 bis Dezember 1993 sowie eine Differenz bei der Sonderzuwendung 1993) und 5.340,00 DM (Abfindungsdifferenz). Diese beiden Beträge macht der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit geltend.

Der Kläger hat behauptet, er habe seinen Grundwehrdienst nicht freiwillig bei den Grenztruppen abgeleistet. Als Wehrpflichtiger habe er keine Möglichkeit gehabt, auf seine Verwendung Einfluß zu nehmen. Vielmehr sei nach objektiven Kriterien des Bedarfs und keinesfalls danach entschieden worden, ob sich ein Wehrpflichtiger zuvor durch Zuverlässigkeit im Sinne des Systems ausgezeichnet hatte.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, als Eisenbahndienstzeit sei auch der vor der Einberufung zum Grundwehrdienst liegende Zeitraum nach Vollendung seines 18. Lebensjahres anzurechnen, da er in diesem Zeitraum für die Deutsche Reichsbahn tätig gewesen sei. Soweit § 5 Abs. 4 LTV-DR derartige Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausschließe, liege darin eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern, die ihren Grundwehrdienst nicht bei den Grenztruppen, sondern in einem anderen Truppenteil der NVA abgeleistet hätten und deren Vordienstzeiten berücksichtigt würden. Er habe somit eine berücksichtigungsfähige Eisenbahndienstzeit von insgesamt neun Jahren aufzuweisen (22. September 1982 bis 31. Oktober 1987 sowie 2. Mai 1989 bis 31. Dezember 1993).

Den Anspruch auf die weitere Abfindung habe er rechtzeitig im Sinne von § 34 Abs. 2 LTV-DR geltend gemacht. Hierfür habe das Schreiben vom 8. Dezember 1992 genügt, da nach der tariflichen Regelung bei unverändertem Sachverhalt auch für später fällig werdende Leistungen die einmalige Geltendmachung des Anspruches ausreiche. Zu beachten sei ferner, daß er noch im Herbst 1993 kurz vor seinem Ausscheiden gegenüber dem Produktionsdirektor T die Höhe seiner Abfindung wegen der nicht berücksichtigten Vordienstzeiten beanstandet habe. Das gleiche habe er nach Erhalt seiner Abfindungsunterlagen gegenüber drei Mitarbeitern der Personalabteilung der Beklagten getan.

Der Kläger hat beantragt,

1.

das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zu verurteilen, an ihn 638,50 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2.

das beklagte Bundeseisenbahnvermögen zu verurteilen, an ihn eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 5.340,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Bundeseisenbahnvermögen hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Bundeseisenbahnvermögen hat die Auffassung vertreten, die Deutsche Reichsbahn habe die Beschäftigungszeit des Klägers zutreffend berechnet und die Vordienstzeiten zu Recht unberücksichtigt gelassen. § 5 Abs. 4 LTV-DR verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Zugehörigkeit der Grenztruppen zum staatlichen Repressionsapparat der ehemaligen DDR rechtfertige sowohl den Ausschluß der dort verbrachten Wehrdienstzeit als auch der Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit, denn zu den Grenztruppen seien nur Wehrpflichtige einberufen worden, die sich zuvor durch Zuverlässigkeit im Sinne des Systems der ehemaligen DDR ausgezeichnet hatten. Aber auch bei teilweiser Unwirksamkeit des Ausschlußtatbestands des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR dürften die Gerichte nicht ohne weiteres auf den Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 LTV-DR zurückgreifen. Den Tarifvertragsparteien müsse in einem solchen Fall Gelegenheit gegeben werden, eine andere, verfassungskonforme Regelung zu treffen, da ansonsten in die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie eingegriffen werde. Das Schreiben vom 8. Dezember 1992 reiche als Geltendmachung des erst deutlich später entstandenen und fällig gewordenen Abfindungsanspruchs nicht aus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Bundeseisenbahnvermögens teilweise stattgegeben und die Klage hinsichtlich des Abfindungsanspruchs abgewiesen. Mit den vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revisionen begehren der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und das Bundeseisenbahnvermögen die vollständige Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen des Klägers und des Bundeseisenbahnvermögens sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß dem Kläger die Vergütungsdifferenz für den Zeitraum von Februar 1993 bis Dezember 1993 einschließlich der restlichen Sonderzuwendung für 1993 in unstreitiger Höhe von insgesamt 638,50 DM brutto zusteht, nicht jedoch der außerdem geforderte weitere Abfindungsbetrag von 5.340,00 DM. Dieser ist gemäß § 34 Abs. 2 LTV-DR verfallen.

A. Das Landesarbeitsgericht hat die vor der Einberufung des Klägers zum Grundwehrdienst bei der Deutschen Reichsbahn nach Vollendung seines 18. Lebensjahres geleisteten Vordienstzeiten als berücksichtigungsfähige Eisenbahndienstzeit angesehen. Der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, soweit er Zeiten, die vor der Ableistung des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen der DDR zurückgelegt wurden, von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit ausnehme. Zwar sei es sachlich gerechtfertigt, bei den Grenztruppen abgeleistete Wehrdienstzeiten generell von der Anrechnung auszuklammern, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich hierbei um den Grundwehrdienst oder sonstigen Wehrdienst gehandelt habe. Etwas anderes gelte aber für die vor dem Grundwehrdienst zurückgelegten Zeiten, da der Wehrpflichtige keine Möglichkeit gehabt habe, auf die Art seiner Verwendung Einfluß zu nehmen. Ein Ausschluß auch dieser Zeiten sei aus Gründen der Rücksichtnahme auf die Opfer des staatlichen Repressionsapparates der ehemaligen DDR nicht mehr zu rechtfertigen und stelle eine unangemessene Sanktion gegenüber dem Arbeitnehmer dar. Rechtsfolge dieses Verfassungsverstoßes sei die Nichtigkeit des Ausschlußtatbestandes des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR, soweit dieser sich auf die Vordienstzeit bezieht, so daß insoweit der Grundtatbestand des § 5 Abs. 1 LTV-DR zur Anwendung komme. Aus der sich dann ergebenden Eisenbahndienstzeit des Klägers von neun Jahren folge die Begründetheit des geltend gemachten Restvergütungsanspruchs. Demgegenüber sei der ebenfalls entstandene höhere Abfindungsanspruch wegen fehlender rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung gemäß § 34 Abs. 2 LTV-DR verfallen. Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 1992 enthalte keine rechtzeitige Geltendmachung des Abfindungsanspruchs.

B. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind im wesentlichen frei von Rechtsirrtum.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die vom Bundeseisenbahnvermögen eingelegte Berufung in Bezug auf die restlichen Vergütungsansprüche des Klägers für den Zeitraum von Februar bis Dezember 1993 einschließlich der restlichen Sonderzuwendung für 1993 zurückgewiesen. Die Klage ist in diesem Umfang begründet. 1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht das Bundeseisenbahnvermögen als sachbefugt angesehen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Deutschen Reichsbahn ist vor der Eintragung der Deutschen Bahn AG in das Handelsregister beendet worden. Zu einer Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Deutsche Bahn AG gemäß Art. 2 § 14 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2389) ist es daher nicht gekommen. Das gemäß Art. 1 §§ 1 und 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 im Sinne von § 50 ZPO parteifähige Bundeseisenbahnvermögen ist damit für die Ansprüche des Klägers passivlegitimiert. 2. Der Kläger hat gegen das Bundeseisenbahnvermögen gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung restlichen Tariflohns für die Monate Februar bis Dezember 1993 sowie einer anteiligen Sonderzuwendung für 1993 in unstreitiger Höhe von insgesamt 638,50 DM brutto. Die hierfür erforderliche Eisenbahndienstzeit hat der Kläger erfüllt, denn die Zeit, die der Kläger vor seiner Einberufung zum Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der ehemaligen DDR ab Vollendung seines 18. Lebensjahres bei der Deutschen Reichsbahn zurückgelegt hat, zählt gemäß § 5 Abs. 1 LTV-DR als Eisenbahndienstzeit. Sie ist nicht nach § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR von der Berücksichtigung ausgeschlossen.

a) Nach § 5 Abs. 4 Buchst. b und Unterabs. 2 LTV-DR sind sowohl Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR als auch die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegten Zeiten von einer Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit ausgeschlossen. Diese Regelung ist unwirksam, soweit sie auch Zeiten der Tätigkeit bei der Deutschen Reichsbahn betrifft, die einem nicht freiwillig bei den Grenztruppen abgeleisteten Grundwehrdienst vorausgingen.

(1) Gemäß § 5 Abs. 4 Buchst. b LTV-DR sind Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen der DDR von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit auch dann ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit die Ableistung des Grundwehrdienstes betraf. Zwar werden dadurch Arbeitnehmer, die ihren Grundwehrdienst bei den Grenztruppen ableisten mußten, gegenüber denjenigen, die zum Grundwehrdienst bei einem anderen Truppenteil der NVA eingezogen waren, unterschiedlich behandelt. Die Tarifbestimmung ist jedoch nicht gleichheitswidrig, weil es für die Entscheidung einen sachlichen Grund gibt. Dies hat der Senat bereits für gleichlautende tarifliche Bestimmungen über die Postdienstzeit von Arbeitern der Deutschen Bundespost im Beitrittsgebiet und die Eisenbahndienstzeit von Angestellten bei der Deutschen Reichsbahn entschieden (BAGE 77, 137, 143 ff. = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: DDR, zu II der Gründe; sowie Senatsurteil vom 30. März 1995 - 6 AZR 340/94 - n.v., zu II der Gründe). Der Senat hat dabei im wesentlichen darauf abgestellt, daß es sich bei den Grenztruppen um eines der Hauptrepressionsorgane der DDR handelte, die Tätigkeit als Angehöriger der Grenztruppen darauf abzielte, elementare Menschen- und Grundrechte zu verletzen, wie z. B. das Recht auf Selbstbestimmung, das Recht auf Freizügigkeit und das Recht auf Leben, und daß es in einem Zeitanrechnungssystem des öffentlichen Dienstes der Bundesrepublik Deutschland konsequent sei, Zeiten von Tätigkeiten, die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprachen, von der Anrechnung auszuschließen. Die darin zum Ausdruck kommende Rücksichtnahme auf die Opfer der von den Grenztruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen stelle einen gewichtigen Grund dar, der es sachlich vertretbar erscheinen lasse, bei den Grenztruppen zurückgelegte Zeiten auch insoweit nicht als Beschäftigungszeit anzuerkennen, als der Dienst nicht freiwillig, sondern zum Zwecke der Erfüllung der allgemeinen Wehrpflicht geleistet wurde. Denn die Grenztruppen hätten als Ganzes für den ihnen übertragenen Auftrag gestanden (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 1994 und vom 30. März 1995, aaO). Der vorliegende Fall ist, soweit er den Grundwehrdienst selbst betrifft, nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen. Der Senat sieht keinen Anlaß seine Rechtsprechung insoweit zu ändern.

(2) Der die Ungleichbehandlung rechtfertigende sachliche Grund besteht jedoch nicht, soweit es um die Berücksichtigung von Zeiten geht, die ein solcher Arbeiter bei der Deutschen Reichsbahn vor Ableistung des Grundwehrdienstes bei den Grenztruppen zurückgelegt hat. Im Urteil vom 23. Juni 1994 brauchte der erkennende Senat die Frage, ob auch die dem Grundwehrdienst bei den Grenztruppen vorangegangene Zeit unberücksichtigt bleiben durfte, nicht zu entscheiden, da die dortige Beklagte ihre Revision insoweit zurückgenommen hatte (vgl. BAG, aaO, zu II 2 c a.E.). Diese Frage, die sich für die Regelung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR ebenso stellt, wie sie sich für Nr. 1 Unterabs. 2 der Übergangsvorschriften zu § 9 TV Arb-O gestellt hätte, ist zu verneinen. Die Gesichtspunkte, die es rechtfertigen, den Grundwehrdienst bei den Grenztruppen selbst von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit auszuschließen, gelten für die vor dem Grundwehrdienst zurückgelegten Zeiten nicht. Deren Nichtberücksichtigung ist den betroffenen Arbeitern gegenüber unverhältnismäßig.

Der erkennende Senat hat im Urteil vom 23. Juni 1994 (aaO) darauf hingewiesen, daß sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Normgeber ergeben, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen, was insbesondere bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen Unterscheidungsgründe von solcher Art und solchem Gewicht erfordert, daß die Unterscheidung nicht nur als willkürfrei, sondern als gerechtfertigt angesehen werden kann. Gründe, die es rechtfertigen könnten, auch die Vordienstzeiten von der Berücksichtigung als Eisenbahndienstzeit auszuschließen, sind jedoch nicht ersichtlich.

Der Senat hat unter Beachtung der vorgenannten strengen Prüfungsgesichtspunkte die Benachteiligung der Gruppe der Arbeiter, die ihren Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der DDR abgeleistet hatte, gegenüber den ehemaligen Wehrpflichtigen anderer Verbände der NVA mit Rücksicht auf die Opfer der von den Grenztruppen begangenen Menschenrechtsverletzungen als vertretbar angesehen. Die Rücksichtnahme auf diese Opfer, die die Anrechnung der Grundwehrdienstzeit nur schwer verstehen könnten, sah der Senat als wichtigen Grund an, der die auf Nichtberücksichtigung des Grundwehrdienstes gerichtete Tarifregelung sachlich vertretbar erscheinen ließ. Dieser Grund besteht jedoch für die Zeiten, die der Wehrpflichtige bei der Deutschen Reichsbahn vor seinem Grundwehrdienst zurückgelegt hat, nicht.

Die Rücksichtnahme auf die Opfer der Grenztruppen erfordert die Nichtanrechnung nur insoweit, als der ehemalige Wehrpflichtige als möglicher Täter oder Mittäter von Menschenrechtsverletzungen, die von den Grenztruppen ausgingen, in Betracht kommt. Dies ist aber bei dem Wehrpflichtigen, der sich nicht freiwillig zu den Grenztruppen gemeldet hatte, nur die Zeit des Grundwehrdienstes selbst. Nur für diese Zeit kommt er wegen seiner Mitgliedschaft in den Grenztruppen als Teilnehmer repressiven oder schädigenden staatlichen Verhaltens in Betracht. Für die Zeit davor bestehen dahingehende Bedenken bei ihm nicht. Deshalb rechtfertigt auch die Rücksichtnahme auf die Opfer der von den Grenztruppen der ehemaligen DDR begangenen Menschenrechtsverletzungen nicht, daß die Gruppe dieser Wehrpflichtigen ungünstiger behandelt wird als Arbeiter, die ihren Wehrdienst in anderen Verbänden der NVA abgeleistet haben. Soweit die Regelung des § 5 Abs. 4 Unterab. 2 LTV-DR dies bestimmt, ist sie wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig.

(3) Dieser Verfassungsverstoß führt zur Unwirksamkeit der tariflichen Ausschlußregelung, soweit solche Vordienstzeiten betroffen sind. Die tarifliche Regelung der Beschäftigungszeiten in § 5 LTV-DR bleibt im übrigen ebenso wirksam wie die sonstigen Bestimmungen des LTV-DR, denn diese enthalten auch ohne die nichtige Bestimmung eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung. Deshalb steht § 139 BGB einer Teilnichtigkeit nicht entgegen (BAGE 79, 236, 246 f = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 1 der Gründe).

Die Nichtigkeit des Ausschlußtatbestandes hat zur Folge, daß die Vordienstzeit nach § 5 Abs. 1 LTV-DR anzurechnen ist. Ein Verfassungsverstoß löst bei Tarifverträgen und Gesetzen die gleichen Rechtsfolgen aus. Soweit dem Normgeber ein Regelungsspielraum verbleibt, haben dies die Arbeitsgerichte zu respektieren. Dies kann jedoch nur Bedeutung für die zukünftige Verfahrensweise haben. Für die Vergangenheit kann dem Gleichheitssatz grundsätzlich nur durch eine Anpassung "nach oben" genüge getan werden, da Rückforderungsansprüche gegen andere Arbeitnehmer - wie hier - bereits an der Nichteinhaltung tariflicher Ausschlußfristen scheitern würden (BAGE 79, 236, 248 = AP Nr. 26 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung, zu B III 2 a der Gründe; Urteil vom 28. Mai 1996 - 3 AZR 752/95 - AP Nr. 143 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu III 2 der Gründe; Urteil vom 15. Mai 1997

- 6 AZR 40/96 - AP Nr. 9 zu § 3 BAT, zu II 2 b cc der Gründe; ebenso für den Fall des Ausschlusses von Grenztruppenvordienstzeiten Brors, ZTR 1998, 57, 62). Für eine existenzbedrohende Belastung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens durch eine derartige Anpassung, die eine andere Betrachtung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG Beschluß vom 28. September 1992 - 1 BvR 496/87 - AP Nr. 15 zu Art. 20 GG, zu II 2 b cc der Gründe) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

b) Die Zeit, die der Kläger vor seinem Grundwehrdienst bei den Grenztruppen der DDR bei der Reichsbahn zurückgelegt hat, ist auch nicht deshalb unberücksichtigt zu lassen, weil der Kläger freiwillig zu den Grenztruppen gegangen war, wie die Beklagte möglicherweise mit ihrer Behauptung andeuten will, zu den Grenztruppen seien nur Wehrpflichtige einberufen worden, die sich zuvor durch Zuverlässigkeit im Sinne des Systems der ehemaligen DDR ausgezeichnet hatten.

(1) Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. b LTV-DR ist nur insoweit nichtig, wie sie die Einziehung zum Grundwehrdienst bei den Grenztruppen betrifft, die nicht auf Veranlassung des Arbeiters erfolgte. Hat dieser seinen Grundwehrdienst freiwillig bei den Grenztruppen abgeleistet, ist er genauso zu behandeln, wie die Arbeiter, die deshalb Angehörige der Grenztruppen waren, weil sie dort Wehrdienst als "Dienst auf Zeit" oder als "Dienst in militärischen Berufen" leisteten (§ 18 Abs. 1 Buchst. b und c Wehrdienstgesetz), oder wie Arbeitnehmer, die sich dem MfS zur Verfügung gestellt hatten. Diese fallen unter die Tarifnorm. Sie können auch nicht Gleichbehandlung mit Arbeitern verlangen, bei denen mangels eines Tatbestandes nach § 5 Abs. 4 Buchst. a bis c LTV-DR eine ununterbrochene Tätigkeit als Eisenbahndienstzeit zu berücksichtigen ist. Dies hat der Senat zu der gleichlautenden Regelung in Nr. 4 Buchst. c letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 19 BAT-O in Fällen der Übertragung einer Tätigkeit aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe im Urteil vom 30. Mai 1996

(- 6 AZR 632/95 - AP Nr. 9 zu § 19 BAT-O) und zur ebenfalls gleichlautenden Bestimmung in Nr. 1 letzter Satz der Übergangsvorschriften zu § 16 TV Ang-O hinsichtlich des Ausschlusses von Vordienstzeiten vor einer Tätigkeit für das MfS im Urteil vom 29. Januar 1998 (- 6 AZR 360/96 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden. Die dortigen Erwägungen des Senats, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gelten auch hier. Durch den Ausschluß von Vordienstzeiten gemäß § 5 Abs. 4 Unterabs. 2 LTV-DR haben die Tarifvertragsparteien, ohne daß dies sachwidrig wäre, Arbeitnehmer, bei denen Zeiten einer Tätigkeit als Eisenbahndienstzeit nach dieser Tarifnorm nicht zu berücksichtigen sind, mit Arbeitnehmern gleichbehandelt, bei denen das Arbeitsverhältnis aus ihrem eigenen Verschulden unterbrochen war (§ 5 Abs. 3 LTV-DR).

(2) Dem festgestellten Sachverhalt ist jedoch nicht zu entnehmen, daß der Kläger freiwillig Grundwehrdienst bei den Grenztruppen abgeleistet hat. Der Vortrag der Beklagten, zu den Grenztruppen seien nur Wehrpflichtige einberufen worden, die sich zuvor durch Zuverlässigkeit im Sinne des Systems der DDR ausgezeichnet hatten, enthält keine Tatsachen, aus denen sich schließen läßt, der Kläger habe seine Einberufung zu den Grenztruppen von sich aus veranlaßt. (3) Unter Berücksichtigung der Vordienstzeit des Klägers vom 22. September 1982 bis 31. Oktober 1987 steht ihm der Vergütungsdifferenzbetrag in unstreitiger Höhe von DM 638,50 zu. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 288, 291 BGB.

II. Die Revision des Klägers ist ebenfalls unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht auf die Berufung des beklagten Bundeseisenbahnvermögens die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger die Zahlung einer höheren Abfindung geltend gemacht hat.

1. § 34 Abs. 2 LTV-DR lautet wie folgt:

"Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Arbeiter oder von der Deutschen Reichsbahn schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. Später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis werden nur dann berücksichtigt, wenn sie für den Beanstandenden nachweisbar erst zu dem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden und ihre Berechtigung noch nachgeprüft werden kann."

2. Die sechsmonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung hat der Kläger nicht eingehalten. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstand der Abfindungsanspruch gemäß § 2 Abs. 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, hier also am 1. Januar 1994. Die schriftliche Geltendmachung am 25. Oktober 1994 war daher verspätet.

a) Daß der Abfindungsanspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden ist, ist für das Eingreifen der tariflichen Ausschlußfrist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zählen zu "Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis" auch derartige Abfindungsansprüche (vgl. BAG Urteil vom 30. November 1994 - 10 AZR 79/94 - AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972, zu 2 b der Gründe; zuletzt Senatsurteil vom 20. März 1997 - 6 AZR 865/95 - AP Nr. 137 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe, m.w.N.).

b) Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 1992 war zur Wahrung der tariflichen Ausschlußfrist im Hinblick auf den Abfindungsanspruch ungeeignet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Schreiben ausschließlich eine Geltendmachung von Lohnansprüchen beigemessen, die im Zusammenhang mit einer tarifgemäßen Dienstzeitberechnung stehen und angenommen, anderweitige Ansprüche im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB benenne das Schreiben nicht. Dem ist zuzustimmen.

Zur Wahrung einer tariflichen Ausschlußfrist, durch die Rechtssicherheit und Rechtsklarheit geschaffen werden soll (BAG Urteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 554/88 - BAGE 66, 29, 33 = AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bundesbahn, zu II 2 a der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 407/93 - AP Nr. 127 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe), gehört die Angabe des konkreten Anspruchsgrundes. Der Gläubiger muß seinen Anspruch so genau wie möglich bezeichnen (Kasseler Handbuch/Dörner, 1997, Teil 6.1 Rz 284). Der Schuldner soll anhand der Geltendmachung erkennen können, welche Forderung erhoben wird (BAG Urteil vom 30. Mai 1972 - 1 AZR 427/71 - AP Nr. 50 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 1 der Gründe; Busse, Die Ausschlußfrist im Geflecht arbeitsrechtlicher Gestaltungsfaktoren, 1991, S. 252; Langer, Gesetzliche und vereinbarte Ausschlußfristen im Arbeitsrecht, 1993, Rz 185). Werden mehrere Ansprüche geltend gemacht, müssen sich daher die Beschreibungen des Anspruchsgrundes auf jeden einzelnen Anspruch beziehen (BAG, aaO; Löwisch/Rieble, TVG, 1992, § 1 Rz 501). Der Kläger hat mit dem Schreiben vom 8. Dezember 1992 Restlohn gefordert. In beiden Absätzen des Schreibens ist ausdrücklich und ausschließlich von "Lohnansprüchen" bzw. "Ansprüchen auf Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltenen Lohnanteilen" die Rede. Dabei wird durch Bezugnahme auf die neue Dienstzeitberechnung deutlich, aus welchem Rechtsgrund die Lohnansprüche herrühren. Die Benennung eines konkreten Forderungszeitraums und sogar die Bezifferung der Forderung erschienen insoweit entbehrlich.

Eine Abfindungszahlung hat der Kläger damit aber nicht geltend gemacht. Allein die pauschale Bezugnahme auf die Dienstzeitberechnung genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Dies gilt um so mehr, als der Kläger selbst ausdrücklich Lohnansprüche bezeichnet hat und im damaligen Zeitpunkt von einem zukünftigen Abfindungsanspruch noch keine Kenntnis hatte, da dieser erst durch den über neun Monate später abgeschlossenen Aufhebungsvertrag entstanden und weitere vier Monate später fällig geworden ist. c) Die Rüge des Klägers, das Landesarbeitsgericht habe angebotene Beweise über die von ihm behauptete mündliche Geltendmachung der höheren Abfindungssumme nicht erhoben und dadurch § 286 ZPO verletzt, greift nicht durch.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht von der Beweiserhebung abgesehen, weil bei einem für den Kläger positiven Beweisergebnis nur die mündliche, nicht aber die nach § 34 Abs. 2 LTV-DR erforderliche schriftliche Geltendmachung des Abfindungsanspruchs bewiesen wäre.

d) Das Schreiben des Klägers vom 8. Dezember 1992 wahrt die tarifliche Ausschlußfrist auch nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR. Der Abfindungsanspruch beruht nicht auf demselben Sachverhalt wie die mit dem Schreiben vom 8. Dezember 1992 wirksam geltend gemachten Lohnansprüche.

"Derselbe Sachverhalt" im Sinne des § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 LTV-DR liegt vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (Senatsurteil vom 20. Juli 1989

- 6 AZR 774/87 - ZTR 1990, 155 zur insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 70 BAT). Dies trifft vorliegend nicht zu. Die Lohnansprüche und der Abfindungsanspruch hängen lediglich der Höhe nach von einem gemeinsamen Tatbestandsmerkmal ab, der Dauer der Beschäftigungszeit. Im übrigen beruhen sie auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten, was sich bereits daran zeigt, daß der Abfindungsanspruch im Gegensatz zu den Lohnansprüchen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraussetzt.

3. Die schriftliche Geltendmachung innerhalb der Ausschlußfrist war auch nicht deshalb entbehrlich, weil § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 LTV-DR vorsieht, daß später, aber innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemachte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden, wenn sie für den Gläubiger nachweisbar erst zu dem späteren Zeitpunkt erkennbar wurden und ihre Berechtigung noch nachgeprüft werden kann. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Abfindungsanspruch wurde dem Kläger nicht erst nach dem Ablauf der Ausschlußfrist erkennbar. Zwar rügt der Kläger mit der Revision, das Landesarbeitsgericht habe insoweit den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß aufgeklärt und die Parteien zu weiterem Vortrag veranlaßt. Dann nämlich hätten die Parteien das Schreiben der DB AG vom 6. Juli 1994 vorgelegt, aus dem sich ergebe, daß eine Neuberechnung vorgenommen werde. Diese Rüge greift jedoch nicht durch. Auch bei Berücksichtigung dieses Schreibens sind die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 LTV-DR nicht erfüllt. Das Schreiben vom 6. Juli 1994 bezieht sich lediglich auf Mitarbeiter der DB AG. Dies war der Kläger zu keinem Zeitpunkt. Für ihn hat sich durch dieses Schreiben in Bezug auf den Abfindungsanspruch gegenüber dem beklagten Bun-

deseisenbahnvermögen nichts Neues ergeben. Deshalb wurde ihm der Anspruch auch nicht erst aufgrund dieses Schreibens erkennbar, sondern bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. anläßlich der Berechnung der Abfindung durch die Deutsche Reichsbahn im September 1993.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO, wobei die Kosten der Revision entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens, gemessen am Gesamtstreitwert beider Revisionen, zu verteilen waren (BAGE 23, 1 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Kirchendienst; Stein/Jonas/Borg, ZPO, 21. Aufl., § 97 Rz 4).

 

Fundstellen

Haufe-Index 440864

BAGE, 57

BB 1998, 2320

FA 1998, 359

NZA 1999, 92

RdA 1999, 224

ZAP-Ost 1998, 684

ZTR 1999, 73

AP, 0

AuA 1999, 44

NJ 1999, 107

PersR 1998, 485

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